Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GRBG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.Absatz eins, gilt nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10001156
Dokumentnummer
NOR12013739
Alte Dokumentnummer
N1199215055L