Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch VII. Hauptstück

Von der Ausschließung und Ablehnung von

Gerichtspersonen und Staatsanwälten

römisch eins. Ausschließung der Gerichtspersonen

Paragraph 67, Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger sein Angehöriger (Paragraph 72, StGB) ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 22,)

Schlagworte

Schriftführer

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030365

Alte Dokumentnummer

N2197523718S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P67/NOR12030365

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