VII. Hauptstückrömisch VII. Hauptstück
Von der Ausschließung und Ablehnung von
Gerichtspersonen und Staatsanwälten
I. Ausschließung der Gerichtspersonenrömisch eins. Ausschließung der Gerichtspersonen
§ 67. Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger sein Angehöriger (§ 72 StGB) ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. Paragraph 67, Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger sein Angehöriger (Paragraph 72, StGB) ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 22) Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 22,)