Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 69, Mitglieder von Gerichten höherer Instanzen sind insbesondere auch ausgeschlossen:

  1. Ziffer eins
    von der Verhandlung über alle Strafsachen, in denen sie als Untersuchungsrichter tätig waren;
  2. Ziffer 2
    von der Verhandlung über Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen, bei denen sie selbst in einer unteren Instanz an der Abstimmung teilgenommen haben;
  3. Ziffer 3
    von der Berichterstattung und vom Vorsitz in einer Verhandlung in Strafsachen, in denen als Untersuchungsrichter oder Berichterstatter bei einem untergeordneten Gericht eine Person tätig war, die mit ihnen in einem der im Paragraph 67, bezeichneten Verhältnisse steht.

Schlagworte

Ausschließung

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030367

Alte Dokumentnummer

N2197523720S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P69/NOR12030367

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