Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130256

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Geschäftszahl

11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h); 15Os82/17y (15Os83/17w, 15Os84/17t); 15Os123/19f

Norm

StPO §65 Z1; StPO §65 Z2; StPO §67 Abs1; StPO §67 Abs4; StPO §69 Abs1; StPO §371 Abs1

Rechtssatz

Privatbeteiligter (Paragraph 65, Ziffer 2, StPO) kann nur sein, wer Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) ist. Paragraphen 69, Absatz eins, 371, Absatz eins, StPO regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann. Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person durch „eine“ (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO), nämlich „die“ (Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (Paragraphen 65, Ziffer 2, 67, Absatz eins, erster Satz StPO).  Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz StPO) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2015-08-11 11 Os 2/15a

Beisatz: Das Bestehen einer Opferstellung ist im Hauptverfahren danach zu beurteilen, ob die betreffende Person – nach Lage der Akten – durch die den Gegenstand der Anklage bildende Tat (also die Tat im prozessualem Sinn) einen Schaden erlitten hat oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein kann. (T1)

TE OGH 2017-08-23 15 Os 82/17y

Auch; Beisatz: Aufwendungen des Geschädigten für die ihm zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche entstandenen Kosten sind kein durch die Tat entstandener Schaden. (T2)

TE OGH 2019-12-04 15 Os 123/19f

Beisatz: Privatbeteiligter kann nur sein, wer Opfer der Straftat im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, StPO ist, nicht aber dessen aus einem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft berechtigter Zessionar. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130256