Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0096780

Entscheidungsdatum

19.07.1989

Geschäftszahl

15Os74/89 (15Os75/89); 14Os30/09g; 12Os16/13i (12Os17/13m, 12Os18/13h, 12Os19/13f, 12Os20/13b); 11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h)

Norm

StPO §47 Aa; StPO §48; StPO §67 Abs4 Z1 B; StPO §67 Abs5 B

Rechtssatz

Es genügt für die Zuerkennung der verfahrensrechtlichen Stellung als Privatbeteiligter (und Subsidiarantragsteller), dass dieser schlüssig das Bestehen eines durch die Straftat entstandenen (nicht notwendigerweise vermögensrechtlichen) Anspruches behauptet, den er (nicht notwendig gegen den Beschuldigten selbst) seiner Art nach im Zivilrechtsweg (noch) geltend machen könnte; in Ansehung der Kausalität zwischen der (zu untersuchenden) Straftat und dem (der Privatbeteiligung zugrundeliegenden) Anspruch reicht es dabei aus, dass sich aus dem Vorbringen insoweit ein vernünftiger Zusammenhang ableiten lässt (SSt 55/77 = EvBl 1985/95 = ÖJZ-LSK 1985/32; SSt 36/6 = EvBl 1962/504 = RZ 1962,222; SSt 29/10; EvBl 1969/319; ÖJZ-LSK 1977/234 ua); die Anspruchsbehauptung ist in schlüssiger Weise zu substantiieren (Schnek, Der Adhäsionsprozess nach österreichischem Recht, S 36; EvBl 1957/395), sofern dieser Umstand nicht ohnedies bereits nach dem Stand der Erhebungen evident ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-07-19 15 Os 74/89

TE OGH 2009-04-21 14 Os 30/09g

Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T1)

Beisatz: Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden - gemäß Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T2)

TE OGH 2013-07-04 12 Os 16/13i

Auch

TE OGH 2015-08-11 11 Os 2/15a

Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz 2004 kann Privatbeteiligter (Paragraph 65, Ziffer 2, StPO) nur sein, wer Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) ist (siehe RS0130256). (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096780