Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Staatsanwälte stellen ihre Anträge mündlich oder schriftlich. Über jeden Antrag muß eine richterliche Verfügung oder ein solcher Beschluß ergehen. In gleicher Weise geben sie über Anträge des Beschuldigten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.
  2. Absatz 2Nimmt der Staatsanwalt bei einem Rechtsmittelgericht zu einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung oder einer Beschwerde Stellung, so hat das Rechtsmittelgericht dem Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) diese Stellungnahme mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er sich binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist hiezu äußern könne. Diese Mitteilung kann unterbleiben, wenn der Staatsanwalt sich darauf beschränkt, dem Rechtsmittelbegehren ohne weitere Ausführungen entgegenzutreten, er bloß zugunsten des Beschuldigten Stellung nimmt, oder wenn dem Rechtsmittel des Beschuldigten Folge gegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036833

Alte Dokumentnummer

N2199329437J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P35/NOR12036833

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