Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch II. Ablehnung der Gerichtspersonen

Paragraph 72, (1) Der Staatsanwalt, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte können Mitglieder des Gerichtes und Protokollführer ablehnen, wenn sie außer den in den Paragraphen 67 bis 69 bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.

  1. Absatz 2Jeder Richter ist verpflichtet, alle Gründe anzuzeigen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (Paragraph 70,).

Schlagworte

Schriftführer

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030370

Alte Dokumentnummer

N2197523723S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P72/NOR12030370

Navigation im Suchergebnis