(2)Absatz 2,Haben nach der Versetzung in den Anklagestand noch gerichtliche Erhebungen stattgefunden, so hat der Ankläger das Recht, vor Beginn der Hauptverhandlung die von ihm eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach Vorschrift des XVI. Hauptstückes vorzugehen; wegen der Haft des Angeklagten ist aber von der Ratskammer sogleich die nötige Verfügung zu treffen.Haben nach der Versetzung in den Anklagestand noch gerichtliche Erhebungen stattgefunden, so hat der Ankläger das Recht, vor Beginn der Hauptverhandlung die von ihm eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach Vorschrift des römisch sechzehn. Hauptstückes vorzugehen; wegen der Haft des Angeklagten ist aber von der Ratskammer sogleich die nötige Verfügung zu treffen.