OGH
RS0130257
11.08.2015
11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h)
StPO §72
Zur Erhebung einer Subsidiaranklage sind im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung nur solche Opfer berechtigt, die bereits vor diesem Zeitpunkt erklärt haben, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen.
TE OGH 2015-08-11 11 Os 2/15a
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130257