(2)Absatz 2,Vor der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebens- oder dem Geheimnisbereich, insbesondere des Angeklagten oder eines Zeugen, hat der Gerichtshof bei Überwiegen schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen. Für einen solchen Beschluß gilt im übrigen Abs. 1 entsprechend.Vor der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebens- oder dem Geheimnisbereich, insbesondere des Angeklagten oder eines Zeugen, hat der Gerichtshof bei Überwiegen schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen. Für einen solchen Beschluß gilt im übrigen Absatz eins, entsprechend.