Rechtssatz für 5Ob83/95 5Ob109/03w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082820

Geschäftszahl

5Ob83/95; 5Ob109/03w

Entscheidungsdatum

09.12.2003

Norm

WEG 1948 §1 Abs2
WEG 1948 §1 Abs3
WEG 1948 §2
WEG 1975 §3 Abs2

Rechtssatz

Wurde für eine Hoffläche in gesetzwidriger Weise ein eigener Jahresmietwert (Nutzwert) festgesetzt, so erweist sich eine von den Antragstellern angestrebte Neuparifizierung als notwendig. Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/95
    Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 83/95
  • 5 Ob 109/03w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
    Vgl; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Jahresmietwerte der (vorhandenen) Wohnungseigentumsobjekte ist in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 WEG 1975 (dem jetzt im Wesentlichen § 9 Abs 2 WEG 2002 entspricht) zulässig. (T1); Veröff: SZ 2003/157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082820

Dokumentnummer

JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_003

Rechtssatz für 5Ob109/03w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118639

Geschäftszahl

5Ob109/03w

Entscheidungsdatum

09.12.2003

Rechtssatz

Schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEG2002 konnte schlichtes Miteigentum an einer Liegenschaft neben Wohnungseigentum nur bestehen, wenn auf der Liegenschaft Objekte mit eigenem Nutzwert vorhanden waren, an denen kein Wohnungseigentum bestand.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/03w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
    Veröff: SZ 2003/157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118639

Dokumentnummer

JJR_20031209_OGH0002_0050OB00109_03W0000_004

Rechtssatz für 5Ob1079/91 5Ob156/92 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044002

Geschäftszahl

5Ob1079/91; 5Ob156/92; 5Ob34/93; 5Ob32/93; 5Ob79/93 (5Ob80/93); 5Ob87/93; 5Ob56/94; 5Ob197/98a; 5Ob256/98b; 5Ob109/03w; 5Ob284/03f; 5Ob220/05x; 5Ob41/10f

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Norm

MRG §37 Abs3 Z16
ZPO §521a
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 37 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  10. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  14. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. ZPO § 521a heute
  2. ZPO § 521a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 521a gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 521a gültig von 08.08.2001 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 521a gültig von 01.01.1998 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 521a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten; die Rekursfrist beträgt daher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 521, Absatz eins, 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vier Wochen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1079/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 1079/91
  • 5 Ob 156/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 156/92
    Vgl auch
  • 5 Ob 34/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 34/93
    Auch
  • 5 Ob 32/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 32/93
    nur: Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten. (T1)
  • 5 Ob 79/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 79/93
    nur T1; Beisatz: Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor. (T2)
  • 5 Ob 87/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 87/93
    nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht macht daher - auch unter der richtigen Annahme, daß kein Sachbeschluß vorliegt - ein weiteres Rechtsmittel nicht jedenfalls unzulässig. (T3)
  • 5 Ob 56/94
    Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 56/94
    Vgl; nur T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 197/98a
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 197/98a
    Vgl; nur T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 256/98b
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 256/98b
    Beisatz: Überdies steht dem Gegner die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung offen. (T4)
  • 5 Ob 109/03w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht ist zwar nach §528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO anfechtbar, unterliegt aber der generellen Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO. (T5); Veröff: SZ 2003/157
  • 5 Ob 284/03f
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 284/03f
    Auch
  • 5 Ob 220/05x
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 220/05x
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG aF kann im zeitlichen Geltungsbereich des AußStrG 2005 nicht mehr zurückgegriffen werden. (T6); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Sachantrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache. (T7)
  • 5 Ob 41/10f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 41/10f
    Vgl aber; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_0050OB01079_9100000_001

Rechtssatz für 5Ob109/03w 5Ob261/07d 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118637

Geschäftszahl

5Ob109/03w; 5Ob261/07d; 5Ob29/08p; 5Ob104/13z

Entscheidungsdatum

21.02.2014

Rechtssatz

Wird bei der Parifizierung beziehungsweise Nutzwertfestsetzung (Nutzwertberechnung) ein wohnungseigentumstaugliches Objekt übergangen (worauf letztlich auch der Untergang eines Wohnungseigentumsobjektes hinausläuft), dann verstößt die Parifizierung (Nutzwertfestsetzung, Nutzwertberechnung) beziehungsweise deren Aufrechterhaltung gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung (Nutzwertberechnung, Nutzwertfestsetzung), sodass sich die Notwendigkeit einer gerichtlichen Korrektur aus dem nicht fristgebundenen Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 oder aus einem nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten und damit ebenfalls nicht fristgebundenen Grund ergibt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/03w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
    Veröff: SZ 2003/157
  • 5 Ob 261/07d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 261/07d
    Auch
  • 5 Ob 29/08p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
    Auch; Beisatz: Ein Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 kann unbefristet und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Anwendungsfall des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 dar. (T2)
  • 5 Ob 104/13z
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 104/13z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118637

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20031209_OGH0002_0050OB00109_03W0000_002

Rechtssatz für 5Ob92/89 5Ob109/03w 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083219

Geschäftszahl

5Ob92/89; 5Ob109/03w; 5Ob139/17b; 5Ob147/17d

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Rechtssatz

Änderungen der Nutzwerte durch Bauführungen im Sinne des Paragraph 13, WEG können zu einer Neufestsetzung der Nutzwerte durch Schlichtungsstelle oder Gericht führen. Erst dann können Ausgleichsansprüche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, WEG geltend gemacht werden, und zwar im Klageweg.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 92/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 5 Ob 92/89
    Veröff: ImmZ 1990,305 = MietSlg XLI/6
  • 5 Ob 109/03w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
    Auch; nur: Erst dann können Ausgleichsansprüche gemäß § 4 Abs 2 WEG geltend gemacht werden, und zwar im Klageweg. (T1); Beisatz: Der Anspruch auf Entrichtung eines Wertausgleichs im Zusammenhang mit Anteilsänderungen, die durch eine Neufestsetzung der Nutzwerte notwendig werden, ist im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Daran hat sich auch durch das WEG2002 nichts geändert. (T2); Veröff: SZ 2003/157
  • 5 Ob 139/17b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 139/17b
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/148
  • 5 Ob 147/17d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 147/17d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0050OB00092_8900000_004

Rechtssatz für 5Ob288/63 5Ob31/65 5Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083026

Geschäftszahl

5Ob288/63; 5Ob31/65; 5Ob187/68; 5Ob204/69; 5Ob70/75; 1Ob585/79; 5Ob38/79; 5Ob47/81; 5Ob23/87; 5Ob1/92; 5Ob83/95; 5Ob213/98d; 5Ob109/03w; 5Ob43/18m

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Rechtssatz

Zulässigkeit einer neuerlichen Antragstellung nach Paragraph 2, WEG 1948 bei Änderung des Sachverhaltes.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 288/63
    Entscheidungstext OGH 10.10.1963 5 Ob 288/63
    Veröff: EvBl 1964/5 S 18 = MietSlg 15487(37) = ImmZ 1964,41
  • 5 Ob 31/65
    Entscheidungstext OGH 18.02.1965 5 Ob 31/65
    Beisatz: Nicht bei bloßer Widmungsänderung! (T1) Veröff: SZ 38/30 = ImmZ 1965,336 = MietSlg 17704(14)
  • 5 Ob 187/68
    Entscheidungstext OGH 28.08.1968 5 Ob 187/68
    Beis wie T1; Veröff: MietSlg 20628
  • 5 Ob 204/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 204/69
    Veröff: MietSlg 21732(48)
  • 5 Ob 70/75
    Entscheidungstext OGH 20.05.1975 5 Ob 70/75
    Beisatz: Zur Einleitung eines solchen Verfahrens genügt zwar eine diesbezügliche Behauptung des Antragstellers. Erweist sich diese Behauptung als unrichtig, so ist sein Antrag abzuweisen. (T2) Veröff: MietSlg 27560
  • 1 Ob 585/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 585/79
    Beisatz: Hier: WEG 1975 (T3)
  • 5 Ob 38/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 5 Ob 38/79
    Beisatz: Umparifizierung (T4) Veröff: EvBl 1980/84 S 269
  • 5 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 47/81
    Vgl auch; Veröff: MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)
  • 5 Ob 23/87
    Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 23/87
    Vgl auch; Beisatz: Es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, der dem Gericht (der Schlichtungsstelle) bei der erstmaligen Nutzwertfestsetzung verborgen blieb, zur Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG berechtigen. (T5) Veröff: MietSlg XXXIX/14
  • 5 Ob 1/92
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 1/92
    Vgl auch; Beisatz: Durch die gesetzliche Determinierung sollte willkürlichen Neufestsetzungen ein wirksamer Riegel vorgeschoben werden. (T6)
  • 5 Ob 83/95
    Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 83/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 213/98d
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 213/98d
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, zur Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG berechtigen. (T7)
  • 5 Ob 109/03w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
    Vgl; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Jahresmietwerte der (vorhandenen) Wohnungseigentumsobjekte ist in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 WEG 1975 (dem jetzt im Wesentlichen § 9 Abs 2 WEG 2002 entspricht) zulässig. (T8); Veröff: SZ 2003/157
  • 5 Ob 43/18m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 43/18m
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0083026

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19631010_OGH0002_0050OB00288_6300000_002

Rechtssatz für 5Ob109/03w 5Ob29/08p 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118638

Geschäftszahl

5Ob109/03w; 5Ob29/08p; 5Ob190/10t; 1Ob106/11m; 5Ob40/17v; 5Ob147/17d; 5Ob179/17k

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

WEG 1975 §4 Abs2
WEG 1975 §26 Abs1 Z1
WEG 2002 §10 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z1
  1. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. WEG 2002 § 52 heute
  2. WEG 2002 § 52 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 52 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 52 gültig von 01.05.2011 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. WEG 2002 § 52 gültig von 01.10.2006 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 52 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. WEG 2002 § 52 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

In einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Die Frage, ob der Zwang so weit geht, dass ein Miteigentümer, für den kein Wohnungseigentumsobjekt mehr zur Verfügung steht, sein Anteilseigentum gänzlich preisgeben muss, wurde hier nicht endgültig beantwortet. Die zur Anpassung an die wahre Sachlage notwendig gewordene gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) lässt sich mit dem Argument eines solcher Art drohenden Rechtsverlustes jedenfalls nicht verhindern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/03w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
    Veröff: SZ 2003/157
  • 5 Ob 29/08p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
    Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T1)
  • 5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Vgl auch; Auch Beis wie T1
  • 1 Ob 106/11m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 106/11m
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 40/17v
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 40/17v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 147/17d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 147/17d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 179/17k
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 179/17k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118638

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20031209_OGH0002_0050OB00109_03W0000_003

Rechtssatz für 5Ob1559/92 9ObA246/93 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0101971

Geschäftszahl

5Ob1559/92; 9ObA246/93; 5Ob66/95; 4Ob1509/96; 4Ob604/95; 8Ob328/99i; 6Ob82/02f; 5Ob109/03w; 8Ob34/04i; 6Ob150/05k; 2Ob61/08x; 5Ob26/09y; 8Ob150/10g; 8Ob135/18p; 8Ob64/19y

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Norm

ZPO §528 K
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (= Rekurses an den OGH, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war, EFSlg 64175 mit weiteren Nachweisen) ist aber nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1559/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 1559/92
  • 9 ObA 246/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 9 ObA 246/93
    Gegenteilig; Beisatz: Die Rekurszulässigkeit ergibt sich kraft Größenschlusses in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (Fasching, ZPR 2. Auflage RZ 2015/1). (Hier: Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes). (T1)
  • 5 Ob 66/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 66/95
    Vgl auch; Beisatz: Dabei genügt das Aufzeigen eines Verfahrensfehlers der zweiten Instanz, dem unter dem Aspekt der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt; das ist etwa dann der Fall, wenn die Entscheidungsgrundlagen der zweiten Instanz vom Akteninhalt abweichen, überhaupt keine Entsprechung in den Akten finden oder durch Erhebungsergebnisse eine entscheidungsrelevante Änderung erfahren. (T2)
  • 4 Ob 1509/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1509/96
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Zurückweisung der Klage). (T3)
  • 4 Ob 604/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 604/95
    Auch; Beisatz: Die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher nur dann möglich, wenn der Rechtsmittelwerber die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rekurses die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen. (T4)
  • 8 Ob 328/99i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 328/99i
  • 6 Ob 82/02f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 82/02f
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 109/03w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2003/157
  • 8 Ob 34/04i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 34/04i
    Auch
  • 6 Ob 150/05k
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 150/05k
    Beisatz: Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. (T5)
  • 2 Ob 61/08x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 61/08x
    Beis wie T3; Auch Beis wie T5
  • 5 Ob 26/09y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 26/09y
    Bem: Hier: Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts wegen Verspätung zurückgewiesen hat. (T6)
  • 8 Ob 150/10g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 150/10g
    Auch
  • 8 Ob 135/18p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 135/18p
    Beis wie T6
  • 8 Ob 64/19y
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 64/19y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101971

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0050OB01559_9200000_001

Rechtssatz für 5Ob2298/96v; 5Ob213/98d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106054

Geschäftszahl

5Ob2298/96v; 5Ob213/98d; 5Ob51/99g; 5Ob272/00m; 5Ob176/01w; 5Ob109/03w; 5Ob261/07d; 5Ob213/07w; 5Ob29/08p; 5Ob37/10t; 5Ob15/10g; 5Ob190/10t; 5Ob96/12x; 5Ob113/13y; 5Ob76/13g; 5Ob152/13h; 5Ob139/17b; 5Ob147/17d; 5Ob234/20b; 5Ob122/22k

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Rechtssatz

Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (Paragraphen 425, 431, ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (Paragraph 424, ABGB in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, GBG) erfolgen. Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2298/96v
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2298/96v
  • 5 Ob 213/98d
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 213/98d
    Vgl; nur: Die Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile. (T1)
  • 5 Ob 51/99g
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 51/99g
    nur: Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (§ 424 ABGB in Verbindung mit § 26 Abs 2 GBG) erfolgen. Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile. (T2)
    Beisatz: Die Berichtigung der Miteigentumsanteile im Grundbuch erfordert einen eigenen Titel (etwa einen neu abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag). (T3)
    Beisatz: Ein Beschluss, mit dem eine dem § 1 Abs 3 WEG aF (jetzt § 1 Abs 4 WEG) widersprechende Nutzwertfestsetzung korrigiert wurde, kann den für die bücherliche Einverleibung geänderter (Mit-)Eigentumsverhältnisse erforderlichen Titel nicht ersetzen. (T4)
  • 5 Ob 272/00m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 272/00m
    Auch; nur: Die Änderung der Nutzwerte ist selbst rechtsgrundabhängig, bildet also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen. (T5)
  • 5 Ob 176/01w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 176/01w
    nur: Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (§ 424 ABGB in Verbindung mit § 26 Abs 2 GBG) erfolgen. (T6)
    nur T5
  • 5 Ob 109/03w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
    Auch; nur T1; Beisatz: In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. (T7)
    Veröff: SZ 2003/157
  • 5 Ob 261/07d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 261/07d
    Vgl; Beisatz: Eine Neuparifizierung bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse der Mit- und Wohnungseigentümer. (T8)
  • 5 Ob 213/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 213/07w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • 5 Ob 29/08p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
    Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T9)
  • 5 Ob 37/10t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
    Auch; Beisatz: Miteigentum muss stets durch einen auf das Ganze bezogenen Bruchteil bestimmt sein (§ 10 GBG). (T10)
  • 5 Ob 15/10g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 15/10g
    Beis wie T3; Beis wie T9
  • 5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Vgl auch; Beisatz: Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren können zu einer Berichtigung nach § 136 GBG führen. (T11)
  • 5 Ob 96/12x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 96/12x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die Nutzwertneufestsetzung allein bewirkt keine Rechtsänderung und damit auch keine Änderung der Miteigentumsanteile. (T12)
  • 5 Ob 113/13y
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 113/13y
    Vgl; Beisatz: Jede Änderung von Anteilen (§ 2 Abs 9 WEG) bedarf zur wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung. (T13)
  • 5 Ob 76/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 76/13g
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T13; Veröff: SZ 2013/125
  • 5 Ob 152/13h
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 152/13h
    Vgl auch; Beisatz: Eine „Umwidmungsvereinbarung“ bewirkt keine außerbücherliche Rechtsänderung, die einer Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich wäre. (T14)
  • 5 Ob 139/17b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 139/17b
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/148
  • 5 Ob 147/17d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 147/17d
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 5 Ob 234/20b
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 234/20b
    vgl; Beisatz wie T9
    Anm: Veröff: SZ 2021/57
  • 5 Ob 122/22k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 5 Ob 122/22k
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106054

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_002

Rechtssatz für 5Ob2298/96v 5Ob213/98d...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106055

Geschäftszahl

5Ob2298/96v; 5Ob213/98d; 5Ob51/99g; 5Ob109/03w; 5Ob261/07d; 5Ob29/08p; 5Ob190/10t; 5Ob139/17b; 5Ob147/17d; 5Ob229/17p; 5Ob179/17k; 5Ob122/22k

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Rechtssatz

Ein sich aus der Festsetzung (Neufestsetzung) der Nutzwerte ergebender Übertragungsanspruch beziehungsweise Ausgleichsanspruch (für den Paragraph 4, Absatz 2, WEG die gesetzliche Grundlage schafft) muss notfalls im Rechtsweg durchgesetzt und letztlich noch verbüchert werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2298/96v
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2298/96v
  • 5 Ob 213/98d
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 213/98d
    nur: Ein sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ergebender Übertragungsanspruch beziehungsweise Ausgleichsanspruch (für den § 4 Abs 2 WEG die gesetzliche Grundlage schafft) muss notfalls im Rechtsweg durchgesetzt und letztlich noch verbüchert werden. (T1)
  • 5 Ob 51/99g
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 51/99g
    nur: Ein sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ergebender Übertragungsanspruch beziehungsweise Ausgleichsanspruch muss notfalls im Rechtsweg durchgesetzt und letztlich noch verbüchert werden. (T2)
  • 5 Ob 109/03w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
    nur: Ein sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ergebender Ausgleichsanspruch muss notfalls im Rechtsweg durchgesetzt werden. (T3); Beisatz: Der Anspruch auf Entrichtung eines Wertausgleichs im Zusammenhang mit Anteilsänderungen, die durch eine Neufestsetzung der Nutzwerte notwendig werden, ist im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 2003/157
  • 5 Ob 261/07d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 261/07d
    Vgl auch; Beisatz: Eine Neuparifizierung bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse der Mit-und Wohnungseigentümer. (T5)
  • 5 Ob 29/08p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
    Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T6)
  • 5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Vgl auch; Auch Beis wie T5
  • 5 Ob 139/17b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 139/17b
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/148
  • 5 Ob 147/17d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 147/17d
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 229/17p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 229/17p
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 5 Ob 179/17k
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 179/17k
    Auch
  • 5 Ob 122/22k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 5 Ob 122/22k
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106055

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_003

Rechtssatz für 5Ob109/03w 5Ob220/04w 5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118636

Geschäftszahl

5Ob109/03w; 5Ob220/04w; 5Ob110/08z; 5Ob12/10s; 5Ob164/12x; 5Ob100/16s; 5Ob128/21s; 5Ob122/22k

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Rechtssatz

Die endgültig feststehende Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogenen Objekts ist dessen Untergang gleichzuhalten, was wiederum gemäß Paragraph 35, WEG 2002 (vormals Paragraph 21, WEG 1975) das Erlöschen des Wohnungseigentums nach sich zieht und in weiterer Folge die Neuparifizierung beziehungsweise Neufestsetzung der Nutzwerte erzwingt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/03w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
    Veröff: SZ 2003/157
  • 5 Ob 220/04w
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 220/04w
    Vgl auch
  • 5 Ob 110/08z
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 110/08z
    Vgl; Beisatz: Ein Wohnungseigentumsobjekt geht erst dann unter, wenn seine unterbleibende Errichtung endgültig feststeht. (T1)
  • 5 Ob 12/10s
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 12/10s
    Bem: Hier: Endgültig feststehende Nichterrichtung verneint. (T2)
    Veröff: SZ 2010/85
  • 5 Ob 164/12x
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 5 Ob 164/12x
    Vgl; Beisatz: Für die Einverleibung von Wohnungseigentum ist die Errichtung des Baus nicht Voraussetzung. (T3)
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 128/21s
    Entscheidungstext OGH 07.02.2022 5 Ob 128/21s
  • 5 Ob 122/22k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 5 Ob 122/22k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118636

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20031209_OGH0002_0050OB00109_03W0000_001

Entscheidungstext 5Ob109/03w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex 2004,149 = RdW 2004,338 = bbl 2004,120 = MietSlg 55.460 = MietSlg 55.462 (33) = NZ 2005,27 = SZ 2003/157

Geschäftszahl

5Ob109/03w

Entscheidungsdatum

09.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin L***** eingetragene GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1.) Christian G*****, 2.) Ernst P*****, 3.) Aurelia T*****, 4.) Alois S*****, 5.) Margarete S*****, 6.) Norbert D*****, 7.) Iris W*****, 8.) Josef S*****, 9.) Stjepan S*****, 10.) Rudolf B*****, 11.) Gertraud B*****, 12.) Ludwig W*****, 13.) Elfriede W*****, 14.) Christian W*****, 15.) Helga H*****, 16.) Margit Brigitta A*****, 17.) Erwin S*****, 18.) Rosina S*****, 19.) Waltraud N*****, 20.) Gertraud H*****, 21.) Hermine S*****, 22.) Gerhard D*****, 23.) Brigitte D*****, 24.) Rudolf A*****, 25.) Horst T*****, 26.) Ing. Josef I*****, 27.) Gabriele H*****, 28.) August O*****, 29.) Walter H*****, 30.) Harald S*****, 31.) Anna S*****, 32.) Gertraud H*****, 33.) Gerda R*****, 34.) Kurt A*****, 35.) Elfriede A*****, 36.) Pavo M*****, 37.) Luca M*****, 38.) Ingrid S***** verehelichte H*****, 39.) Alois L*****, 40.) Hans S*****, 41.) Maria S*****, 42.) Gerlinde P*****, 43.) Günther S*****, 44.) Ingrid S*****, 45.) Wolfgang D*****, 46.) Hannelore D*****, 47.) Margarete P*****, 48.) Brigitte F*****, die zu 1.) - 48.) angeführten Antragsgegner alle wohnhaft in *****, 49.) Franz H*****, 50.) Rosa S*****, 51.) Mathias F*****, 52.) Waltraud H*****, 53.) Christian M*****, 54.) Anna H*****, 55.) Robert P*****, 56.) Friederike Z*****, 57.) Arno K*****, 58.) Christian M*****, die zu 49.) - 58.) angeführten Antragsgegner alle wohnhaft in *****, 59.) Rudolf H*****, 60.) Dagmar H*****, 61.) Isabella M*****, 62.) Alois S*****, 63.) Brigitta S*****, 64.) Karl S*****, 65.) Monika S*****, 66.) Johanna M*****, 67.) Kurt P*****, 68.) Ernst P*****, 69.) Wolfgang K*****, die zu 59.) - 69.) angeführten Antragsgegner alle wohnhaft in *****, 70.) Michael K*****, 71.) Adolf S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, 72.) Verlassenschaft nach der am 13. 8. 2002 verstorbenen Irmgard R*****, zuletzt *****, 73.) D***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, 74.) Gerhard K*****, 75.) Barbara K*****, beide *****, 76.) Mag. Edith G*****, 77.) Richard H*****, 78.) Helene S*****, 79.) Erwin E*****, 80.) Ingrid E*****, beide *****, 81.) Franz S*****, 82.) Helga S*****, 83.) Ilse S*****, 84.) Brigitte R*****, und 85.) Pero K*****, wegen gerichtlicher Festsetzung der Nutzwerte, infolge Revisionsrekurses des Adolf S***** gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Wels vom 26. Februar 2003, GZ 23 R 190/02-25, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 19. September 2002, GZ 11 Msch 2/02k-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Begehrens des Revisionsrekurswerbers richtet, ihm eine angemessene Ausgleichszahlung zuzusprechen (Punkt 4 der angefochtenen Entscheidung), wird er zurückgewiesen.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist zu 39.410/88.500 Anteilen grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück 1602/11, im Gesamtausmaß von 6.673 m2 mit den Häusern W***** 44 und 48. Sie hat beantragt, die Nutzwerte für diese Liegenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WEG (1975) neu festzusetzen und dieses Begehren wie folgt begründet:

Vom einstmaligen Wohnungseigentumsorganisator W***** sei die Errichtung von 96 Wohnungen in einem 12-geschoßigen Wohnhaus und von 24 Wohnungen in einem viergeschoßigen Doppelwohnhaus geplant gewesen, dazu noch ein Geschäftsbau mit drei Geschäfts- und drei Lagerräumlichkeiten sowie ein Garagenbau mit 33 Garagen und einem Fahrradraum. Dieser Bauplan habe am 6. 5. 1968 auch die baubehördliche Bewilligung erhalten. Auf Grund der Baubewilligung und des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. Gerold H***** vom 27. 5. 1969 habe das Bezirksgericht Vöcklabruck gemäß Paragraph 2, WEG 1948 am 20. 8. 1969 zu MSch 6/69 die Jahresmietzinswerte 1914 und damit die Grundanteile festgesetzt. Auf dieser Basis seien dann auch die Kaufverträge und das Wohnungseigentum verbüchert worden. Die tatsächliche Bauausführung umfasse jedoch nur mehr 48 Wohnungen im Hochhaus und 24 Wohnungen im Doppelwohnhaus. Der Rest des ursprünglichen Bauvorhabens sei nicht mehr zur Ausführung gelangt. Die bloß teilweise Errichtung der Gebäude bewirke, dass die im Grundbuch auf das ursprüngliche Gesamtbauvorhaben eingetragenen Mindestanteile der Miteigentümer nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Darüber hinaus hätten einige Wohnungseigentümer (die Antragstellerin und Adolf S*****) keine physischen Wohnungseigentumseinheiten erwerben können. Zur Herstellung einer gesetzeskonformen Rechtslage sei die Neufestsetzung der Mietwert- bzw Mindestanteile erforderlich.

Der (grundbücherliche) Wohnungseigentümer Adolf S***** trat diesem Sachantrag entgegen und beantragte dessen Abweisung. Dies mit der Begründung, eine Nutzwertneufestsetzung hätte im gegenständlichen Fall nur auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, WEG 2002 gestützt werden können; ein derartiger Antrag sei aber nach Paragraph 10, Absatz 2, WEG 2002 verfristet. Gemäß Paragraph 21, WEG 1975 bzw Paragraph 35, WEG 2002 sei vom Erlöschen des Wohnungseigentums auszugehen, da feststehe, dass das geplante Gebäude zumindest in Teilen nicht errichtet werde und dieser Umstand dem Untergang des Objektes gleichzusetzen sei. Da nach der aktuellen Rechtslage schlichtes Miteigentum neben bestehendem Wohnungseigentum nicht zulässig sei, sei es nicht möglich, das Erlöschen des Wohnungseigentums alleine hinsichtlich der dem Antragsgegner gehörenden 721/88.500 Anteile (B-LNR 23) auszusprechen. Nach (gänzlicher) Aufhebung des Wohnungseigentums sei die Einbringung einer Teilungsklage sowie allenfalls die Anpassung von Wohnungseigentumsanteilen möglich. Für den Fall der Stattgebung des Antrages beantragte Adolf S***** die Zuerkennung einer angemessenen Ausgleichszahlung. Er habe in den 70-iger Jahren insgesamt ATS 158.800,- für das dann nicht errichtete Wohnungseigentumsobjekt bezahlt.

Das Erstgericht gab dem Sachantrag statt und setzte die Nutzwerte für die tatsächlich errichteten 72 Wohneinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975, nunmehr Paragraph 9, WEG 2002, entsprechend dem Nutzwertgutachten des Sachverständigen Wolfgang R***** neu fest. Den Antrag des Adolf S*****, ihm eine angemessene Ausgleichszahlung zuzusprechen, wies es zurück.

Das Erstgericht nahm dabei das von der Antragstellerin behauptete Abweichen der tatsächlichen Ausführung der Wohnungseigentumsanlage von den bewilligten Bauplänen als erwiesen an und stellte zudem noch fest, dass die Benützungsbewilligung für die Wohnanlage im derzeitigen Umfang am 29. 5. 1974 bzw am 20. 11. 1980 (letztere für das Hochhaus) erteilt wurde. Eine gültige Baubewilligung für den nicht realisierten Teil der Wohnanlage bestehe infolge Fristablaufs nicht mehr. Eine nachträgliche Bewilligung des ursprünglichen Projektes sei nicht zu erwarten. Im Grundbuch schienen Adolf S***** unter B-LNR 23 und die Antragstellerin als Wohnungseigentümer auf, obwohl sie im bestehenden Objekt keine Wohnung haben. Die im Grundbuch einverleibten Mindestanteile entsprächen nicht mehr der Realität. Adolf S***** könnte demnach nur dann eine Eigentumswohnung auf der Liegenschaft erhalten, wenn die Wohnanlage in der ursprünglichen Gestaltung fertiggestellt würde, wofür jedoch nicht die geringsten Anhaltspunkte sprächen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG 2002 die Nutzwerte vom Gericht insbesondere dann neu festzusetzen seien, wenn sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts nach Vollendung der Bauführung durch bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft wesentlich geändert habe. Diese Voraussetzung sei hier gegeben, weil eine Fertigstellung der Anlage im Sinne des ursprünglichen Bauvorhabens nicht mehr in Frage komme. Die einjährige Frist nach Paragraph 10, WEG 2002 sei gewahrt, weil die Stadtgemeinde Attnang-Puchheim am 16. 8. 2001 der Antragstellerin mitgeteilt habe, dass die ursprüngliche Baubewilligung abgelaufen sei und das Bauprojekt im ursprünglichen Umfang nicht mehr genehmigt werden würde. Außerdem würde das seinerzeit im Verfahren Msch 6/69 vorgelegte Gutachten gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 verstoßen, weil nach der neuen Rechtslage an einer Liegenschaft nicht mehr Wohnungseigentum neben schlichtem Miteigentum bestehen könne. Von einem Erlöschen des (gesamten) Wohnungseigentums nach Paragraph 35, WEG 2002 sei aber nicht auszugehen, weil die auf der Liegenschaft errichteten Häuser nicht untergegangen seien. Nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG 2002 sei zwar nicht auszuschließen, dass schlichte Miteigentümer, die auf der Liegenschaft keine Eigentumswohnung haben und auch in Zukunft keine erhalten können, ihre Anteile an der Liegenschaft verlieren werden, doch fehle für die Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung die Zuständigkeit des Außerstreitrichters nach Paragraph 52, WEG 2002. Ein solcher Anspruch sei im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Eine Beschlussfassung nach Paragraph 40 a, JN scheide aus, weil die Ausgleichszahlung beziffert und auch nicht ausgeführt worden sei, von wem sie verlangt wird.

Das Rekursgericht bestätigte beide Entscheidungen. Es führte aus:

Vorauszuschicken sei, dass die Bestimmungen der Paragraphen 2, 5, WEG 1948 gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 in Verbindung mit Paragraph 55, Satz 2 WEG 2002 weiter zur Anwendung kommen, wenn bereits vor dem 1. 9. 1975 auch nur an einem einzigen Miteigentumsanteil einer Liegenschaft Wohnungseigentum einverleibt wurde (Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Paragraph 2, WEG 2002 Rz 66 mwN). Dies bedeute, dass sich der Mindestanteil nach dem Verhältnis der Jahresmietzinse 1914 oder der festgesetzten Jahresmietwerte und nicht nach Nutzwerten orientiere. Eine Nutzwertfeststellung bzw nachträgliche Nutzwertfestsetzung iSd Paragraphen 3, ff WEG 1975 bzw Paragraph 9, WEG 2002 erfolge nicht. Ändere sich nachträglich der Bestand, komme also nur ein Antrag auf Neuparifizierung nach Paragraph 2, WEG 1948 (die Herausrechnung des auf die nicht errichteten Objekte entfallenden fiktiven Jahresmietzinses aus der Gesamtsumme der fiktiven Jahresmietzinse aller Wohnungen bzw Geschäftsräume der Liegenschaft unter gleichzeitiger Änderung der Nenner in den Bruchzahlen der Anteile) in Betracht vergleiche 5 Ob 52/01k = WoBl 2001/250 = bbl 2001/110 = ecolex 2001/240 = immolex 2001/150; WoBl 1996/25; Dessulemoustier-Bovekercke in Schwimann ABGB2 Paragraph 29, WEG Rz 2 mwN; Hausmann aaO Paragraph 9, WEG Rz 9; Ofner in Schwimann ABGB2 Paragraph 3, WEG Rz 2; Prader, WEG 2002 Paragraph 9, WEG E 22 f). Ein (unzulässiges) Umsteigen von Mietwerten auf Nutzwerte sei in der erstinstanzlichen Entscheidung allerdings nicht enthalten, weil das vom Erstgericht verwertete Sachverständigengutachten ohnehin die Neuparifizierung durch Herausrechnung der auf die nicht errichteten Objekte entfallenden fiktiven Jahresmietzinse aus der gesamten Summe der fiktiven Jahresmietzinse aller Wohnungen bzw Geschäftsräume der Liegenschaft unter gleichzeitiger Änderung der Nenner in den Bruchzahlen der Anteile vorgenommen habe.

Schon zu Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 habe allerdings das Höchstgericht die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung sinngemäß auch auf Objekte anzuwenden sei, für die Paragraph 2, WEG 1948 weiterhin gilt vergleiche 5 Ob 156/98x = WoBl 1999/36 [Call] = EWr II/3/12; 5 Ob 24/93 = JBl 1994, 51 ua). Zu Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 bzw Paragraph 2, WEG 1948 werde in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass eine Neuparifizierung bzw eine Korrektur der Nutzwerte insoweit zu erfolgen habe, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern (5 Ob 227/0lw = MietSlg 53.500 f; 5 Ob 272/00m = WoBl 2001/55 [Call]; WoBl 1999/36; Hausmann aaO, Paragraph 9, WEG Rz 25 mwN; Call, Zur Begründung und zum Erwerb von Wohnungseigentum, WoBl 2002, 110 ff [116 mwN]). Sei demnach eine Neuparifizierung bzw eine Neufestsetzung der Nutzwerte auf Grund des Hervorkommens der wahren Sach- und Rechtslage notwendig, so sei dies unbefristet möglich vergleiche Hausmann aaO Paragraph 9, WEG Rz 31 und Rz 62 je mwN). Nach dem auf Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 zurückgehenden Paragraph 9, Absatz 2, WEG 2002 seien die Nutzwerte vom Gericht in fünf ausdrücklich im Gesetz genannten Fällen neu festzusetzen, wobei einerseits die Aufzählung ungeachtet der nunmehrigen Erweiterung des Katalogs um den schon seit jeher von der Praxis zugelassenen Fall, dass das Gutachten gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung verstößt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002), nach wie vor demonstrativ sei (Hausmann, Miscellen zum WEG 2002, WoBl 2002, 212 ff [217]); andererseits sei angesichts des neuen Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, sowie des Paragraph 9, Absatz 3, WEG 2002 (bei einem Verstoß des Gutachtens oder des Gerichtsbeschlusses gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze) die für bestimmte Fälle normierte Jahresfrist wohl endgültig obsolet geworden (so Call, WoBl 2002, 117).

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt könne dahingestellt bleiben, ob auf Grund der bereits vor dem 1. 7. 2002 feststehenden Gewissheit, dass das Bauvorhaben nicht entsprechend seinem ursprünglichen Plan vollendet wird, der gegenständliche Antrag nicht ohnehin noch nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 zu behandeln ist vergleiche Prader, WEG 2002, Paragraph 9, WEG Anmerkung 5) oder ob die im Paragraph 10, Absatz 2, WEG 2002 normierte Anknüpfung des Beginns des Fristenlaufes an die Vollendung der Bauführung auf Grund des im Paragraph 56, Absatz 10, WEG 2002 zum Ausdruck kommenden Grundsatzes des intertemporalen Fristenrechtes so auszulegen ist, dass bei Vollendung der Bauführung schon vor dem 1. 7. 2002 die einjährige Befristung des Antragsrechts erst mit 1. 7. 2002 zu laufen beginnt vergleiche Vonkilch in Vonkilch/Hausmann, Österr. Wohnrecht, Paragraph 56, WEG 2002 Rz 51). In beiden Fällen könnte nicht von einer Verfristung des Antrages ausgegangen werden, weil ein nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 zu beurteilender Sachverhalt vorliege, der auch nach Paragraph 10, WEG 2002 zu einem fristunabhängigen Antragsrecht führe. Es sei nämlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, Wohnungseigentum an einem erst zu errichtenden Haus zu begründen, sodass Gegenstand des Wohnungseigentums nicht das Gebäude, sondern das bewilligte Bauvorhaben gewesen sei (Würth in Rummel, ABGB II2 Paragraph 21, WEG Rz 2; Hausmann in Vonkilch/Hausmann, Österr. Wohnrecht, Paragraph 7, WEG 2002 Rz 9 und Paragraph 9, WEG 2002 Rz 43; Oberhofer in Schwimann ABGB2 Paragraph 21, WEG Rz 9). Nach Paragraph 21, WEG 1975 und Paragraph 35, WEG 2002 erlösche das Wohnungseigentum durch den Untergang des Gegenstands des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes des Wohnungseigentümers. Wenn Wohnungseigentum unter Zugrundelegung eines Baubescheides vor Baubeginn begründet wurde, sich danach aber herausstellt, dass die Errichtung eines Gebäudes endgültig unterbleiben wird (etwa bei einem Wegfall der Baubewilligung durch Zeitablauf), erlösche das an einem erst zu errichtenden Gebäude begründete Wohnungseigentum, wenn feststeht, dass die Errichtung des Objektes - ganz oder teilweise - unterbleibt (3 Ob 252/98z = WoBl 1999/83 [Call], S 180; Oberhofer aaO Paragraph 21, WEG Rz 9; Würth in Rummel ABGB II" Paragraph 21, WEG Rz 2; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 21, WEG Rz 9; Hausmann aaO, Paragraph 35, WEG Rz 7). Das Wohnungseigentum erlösche allerdings nur an jenen Wohneinheiten, die nicht mehr errichtet werden bzw mangels Baubescheid auch nicht mehr errichtet werden können. Das (schlichte) Miteigentum an sich gehe nicht gleichzeitig unter; die Miteigentümergemeinschaft bleibe vielmehr bestehen vergleiche Glassl, Ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis und seine zivilrechtlichen Auswirkungen, ImmZ 1968, 51 ff [55 f]; Faistenberger/Barta/Call, Kommentar zum WEG 1975, Paragraph 21, WEG Rz 3 und Rz 9, Borotha, Das Wohnungseigentum, ÖJZ 1950, 157 ff [158]; Oberhofer aaO, Paragraph 21, WEG Rz 9; Hausmann aaO, Paragraph 35, WEG Rz 7). Sei aber davon auszugehen, dass das Wohnungseigentum an den nicht errichteten Objekten erloschen ist, dann sei eine Berichtigung der rechtskräftigen Nutzwertfestsetzung zulässig, weil von einer unrichtigen Sachverhaltsannahme ausgegangen wurde und nachträglich der wahre Sachverhalt hervorgekommen ist vergleiche Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 3, WEG Rz 7). Außerdem liege ein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung vor, weil seit dem Zeitpunkt, seit dem endgültig feststeht, dass das Bauvorhaben nicht plangemäß vollendet wird bzw auch nicht vollendet werden kann, die nicht zur Ausführung gelangten Wohnungseigentumsobjekte nicht mehr bestehen bzw das Wohnungseigentum daran untergegangen ist. Eine Parifizierung sei nämlich nur dann gesetzeskonform, wenn sie alle Wohnungen des Hauses einbezieht und diese mit den ihnen jeweils zukommenden Jahresmietwerten (Nutzwerten) in der Gesamtsumme der Jahresmietwerte (im Gesamtnutzwert der Liegenschaft) berücksichtigt (WoBl 1999/36 = EWr II/3/12). Dem Erlöschen des Wohnungseigentums bzw der endgültigen Aufgabe der Absicht, das Wohnungseigentumsobjekt zu errichten, könne demnach durch einen jederzeit möglichen Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte Rechnung getragen werden vergleiche WoBl 1996, 213/73 [Plan zur Errichtung einer Garage nicht mehr zu verwirklichen]; 5 Ob 213/98d = immolex 1999/99 = MietSlg 51.512, 51.564 [Abriss eines Wohnungseigentumsobjektes, Laufsteg]).

An der Zulässigkeit der Neuparifizierung ändere auch das Argument nichts, durch den angefochtenen Beschluss würde eine "entschädigungslose Enteignung" eintreten, bzw die Neuparifizierung sei unzulässig, weil nach der neuen Rechtslage schlichtes Miteigentum neben Wohnungseigentum nicht bestehen könne.

Einerseits werde durch die Neuparifizierung nicht unmittelbar in die Eigentumsverhältnisse eingegriffen. Diese Korrektur wirke sich nicht auf die Miteigentumsanteile der Liegenschaftseigentümer, sondern nur auf das mit diesen Anteilen verbundene Wohnungseigentum aus, und auch das nur indirekt, indem eine für das Wohnungseigentum unerlässliche Voraussetzung - ein ausreichend großer Mindestanteil (Paragraph 2, WEG 1948 bzw Paragraph 3, Absatz eins, WEG 1975) - wegfällt. Dass dies die Nichtigkeit des Wohnungseigentums und der darauf beruhenden Grundbuchseintragungen nach sich ziehe, werde nur erläuternd bemerkt, aber nicht ausgesprochen (5 Ob 52/01k; 5 Ob 279/00s = immolex 2001/104 = WoBl 2001/54 = MietSlg 52/28). Das Nutzwertfestsetzungsverfahren sei nach der Rechtsprechung des Höchstgerichtes auch verfassungskonform (Prader, WEG 2002, Paragraph 9, WEG E 21; Hausmann aaO, Paragraph 9, WEG Rz 22). Durch die Nutzwertneufestsetzung trete somit keine Änderung der Miteigentumsanteile ein; diese sei selbst rechtsgrundunabhängig und bilde keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen (5 Ob 176/0lw NZ 2002/541 = bbl 2002/36 = MietSlg 53.499 mwN; 5 Ob 51/99g = NZ 2000/459 = immolex 1999/173 = MietSlg 51.607).

Dass es mit dem durch Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 3 und Paragraph 56, Absatz 4, WEG 2002 eingeführten Zwang zur Begründung von Wohnungseigentum an allen wohnungseigentumstauglichen und nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft gewidmeten Objekten nicht vereinbar sei, das Wohnungseigentum nur an einem einzelnen Objekt zu löschen und dem betreffenden (ehemaligen) Wohnungseigentümer die Stellung eines schlichten Miteigentümers zu belassen, sondern ein Zwang zur "Aufteilung" dieser Miteigentumsanteile auf die verbleibenden Wohnungseigentümer der Liegenschaft bestehe (so Hausmann aaO, Paragraph 35, Rz 8), stehe der gegenständlichen Nutzwertfestsetzung ebenfalls nicht entgegen, weil in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 eben nicht das Erlöschen von Wohnungseigentum ausgesprochen, sondern nur (als Vorfrage) erläuternd bemerkt werde. Hinzu komme, dass es nach Paragraph 56, Absatz 12, WEG 2002 weiterhin nicht ausgeschlossen sei, dass einer Eigentümergemeinschaft - wie hier - weiterhin "schlichte" Miteigentümer angehören. Ein solches Gebilde ("Mischhaus") könne nach dem 1. 7. 2002 nur nicht (mehr) neu begründet werden. Der erwähnte Zwang zur Begründung von Wohnungseigentum gelte nur für erstmalige oder weitere Wohnungseigentumsbegründungen vergleiche Schernthanner, Die Übergangsregelungen im WEG 2002, WoBl 2002, 154 ff [158f]; Hausmann, Miscellen zum WEG 2002, WoBl 2002, 214; Call, Zur Begründung und zum Erwerb von Wohnungseigentum, WoBl 2002, 112), sodass davon auszugehen sei, dass Adolf S***** derzeit noch immer zumindest "schlichter" Miteigentümer ist. Auch daraus seien keine "Umparifizierungshindernisse" ableitbar.

Die Frage einer Entschädigung des Verlustes von Miteigentumsanteilen sei, wie schon das Erstgericht ausgeführt habe, im streitigen Rechtsweg zu prüfen (WoBl 1998, 281/176 = immolex 1997/32; WoBl 1990, 49/29; Hausmann, WoBl 2002, 218 mwN; Ofner in Schwimann ABGB2 Paragraph 4, WEG Rz 4). Daran habe sich durch das WEG 2002 nichts geändert, weil auch in dessen Paragraph 52, die Ausgleichspflicht nicht erwähnt sei (Hausmann aaO, Paragraph 10, WEG Rz 29). Auch wenn die Ausgleichspflicht auf nicht im Gesetz geregelte Fälle analog anzuwenden sei (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 4, WEG Rz 6; Hausmann aaO, Paragraph 9, WEG Rz 62 mwN), stehe also dafür das Außerstreitverfahren nicht zur Verfügung. Eine Überweisung des diesbezüglichen Begehrens in das streitige Verfahren scheitere schon daran, dass Adolf S***** nach wie vor darauf beharre, sein Ausgleichsanspruch sei im Außerstreitverfahren zu behandeln vergleiche LGZ Wien, EFSlg 82.078).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält hinsichtlich des Sachbeschlusses den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es habe nämlich keine höchstgerichtliche Judikatur zu einem gleichgelagerten Sachverhalt gefunden werden können; insbesondere liege keine Judikatur zur Frage vor, ob beim Untergang nur einzelner Objekte, auf die sich das Wohnungseigentum bezieht, der durch das WEG 2002 eingeführte Zwang zur Begründung von Wohnungseigentum an allen wohnungseigentumstauglichen und nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft gewidmeten Objekten einer Nutzwertneufestsetzung entgegensteht. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung einer angemessenen Ausgleichszahlung wurde ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar insgesamt Euro 20.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch unzulässig sei. Für die Anfechtbarkeit dieser Entscheidung seien die Bestimmungen des Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ZPO maßgebend. An der Rechtslage, dass die Ausgleichspflicht ausschließlich im streitigen Rechtsweg durchzusetzen ist, habe sich durch das WEG 2002 nichts geändert.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes hat Adolf S***** fristgerecht Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Sein Rechtsmittelantrag geht dahin, den Sachantrag der Antragstellerin entweder als verspätet zurück- oder als unberechtigt abzuweisen; hilfsweise soll die (gänzliche) Auflösung des Wohnungseigentums in Folge Untergangs des Wohnungseigentumsobjekts ausgesprochen werden.

Von der Antragstellerin liegt dazu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Anfechtung des Beschlusses, mit dem die Zurückweisung des Ausgleichsanspruchs bestätigt wurde:

Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig.

Die Zurückweisung des von Adolf S***** geltend gemachten Ausgleichsanspruchs wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs wurde zwar weder im Antrag noch in der Begründung des vorliegenden Rechtsmittels ausdrücklich angesprochen, doch hat der Rechtsmittelwerber in seiner Anfechtungserklärung ausgeführt, die Entscheidung des Rekursgerichtes "vollinhaltlich" anzufechten und die Abänderung "der Beschlüsse" zu beantragen. Von der Anfechtung ist daher auch die Zurückweisung des Ausgleichsanspruchs erfasst.

Es ist dies, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, ein verfahrensrechtlicher Beschluss. Seine Anfechtung richtet sich daher nach Paragraph 528, ZPO. Als Konformatsbeschluss, der die definitive Zurückweisung eines Sachantrags zum Gegenstand hat, ist er zwar nach Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz leg cit anfechtbar (5 Ob 56/94 = EWr III/528 Ziffer /, 16, = MietSlg 46.477 ua), unterliegt aber der generellen Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (5 Ob 66/95 = EWr III/528 Ziffer /, 29, = MietSlg 47.464 [tw]; 4 Ob 1509/96; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0101971). Die Anrufung des OGH setzt demnach die Relevierung einer Rechtsfrage voraus, die vom Rekursgericht ohne Deckung durch die höchstgerichtliche Judikatur oder gar abweichend von ihr gelöst wurde. Das trifft jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Es entspricht nämlich der Judikatur, dass der Anspruch auf Entrichtung eines Wertausgleichs im Zusammenhang mit Anteilsänderungen, die durch eine Neufestsetzung der Nutzwerte notwendig werden (vormals Paragraph 4, Absatz 2, WEG 1975, jetzt Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002), im streitigen Rechtsweg geltend zu machen ist (5 Ob 92/89 = MietSlg 41/6). Am Katalog der ins außerstreitige Verfahren verwiesenen Angelegenheiten des Wohnungseigentums (vormals Paragraph 26, Absatz eins, WEG 1975, jetzt Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002) hat sich insoweit nichts geändert. Dass der vorliegende Revisionsrekurs nichts enthält, was diese Judikatur in Frage stellen könnte, wurde bereits gesagt. Er war daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.

2.) Zur Anfechtung der Sachentscheidung:

Insoweit ist der Revisionsrekurs zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

So wie in seinem Rekurs an die zweite Instanz beharrt der Rechtsmittelwerber auch jetzt auf seinem Rechtsstandpunkt, dass der Untergang eines von mehreren Wohnungseigentumsobjekten nach Paragraph 35, WEG 2002 zum Erlöschen des gesamten Wohnungseigentums und nicht nur zum Verlust des Wohnungseigentums des unmittelbar Betroffenen führe. Es würde nämlich gemischtes Miteigentum entstehen und damit ein dem Paragraph 3, Absatz 2, WEG 2002 widersprechender Rechtszustand geschaffen. Eine Nutzwertfestsetzung, nach der ein Anteilseigner schlichter Miteigentümer bleiben soll, sei "schon deshalb unzulässig und nichtig", weil sie "in dieser Form grundbücherlich gar nicht durchführbar ist". Unabhängig davon werde weiterhin die Verfristung des Antrags auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung geltend gemacht. Als Rechtsgrundlage des gegenständlichen Sachantrags kämen nur die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, oder Ziffer 3, WEG 2002 in Frage, für die in Paragraph 10, Absatz 2, WEG 2002 eine von der Antragstellerin versäumte Frist für die Antragstellung normiert sei.

Dazu wurde erwogen:

Schon das Rekursgericht hat sich mit allen rechtlichen Aspekten des Streitfalls, auch mit den jetzt vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Argumenten befasst und ist dabei zu durchwegs überzeugend begründeten Lösungen gelangt. Es kann daher gemäß Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO auf dessen Rechtsausführungen verwiesen werden. Daraus hervorzuheben ist vor der Behandlung der Rechtsmittelargumente nur, dass es gemäß Paragraph 55, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 und Paragraph 2, WEG 1948 um eine Neufestsetzung der Jahresmietwerte der (vorhandenen) Wohnungseigentumsobjekte auf der Liegenschaft EZ ***** geht, wie sie von der Judikatur in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 (dem jetzt im Wesentlichen Paragraph 9, Absatz 2, WEG 2002 entspricht) seit jeher als zulässig angesehen wurde (5 Ob 24/93 = WoBl 1993, 173/120 [Call] ua). Dass die endgültig feststehende Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogenen Objekts dessen Untergang gleichzuhalten ist, was wiederum gemäß Paragraph 35, WEG 2002 (vormals Paragraph 21, WEG 1975) das Erlöschen des Wohnungseigentums nach sich zieht und in weiterer Folge die Neuparifizierung bzw Neufestsetzung der Nutzwerte erzwingt vergleiche 5 Ob 54/95 = WoBl 1996, 213/73 [Call]; 5 Ob 213/98d 5 Ob 213/98d = EWr II/19/53 = immolex 1999, 142/99 = MietSlg 51.512; 3 Ob 252/98z = SZ 71/213), bezweifelt der Rechtsmittelwerber selbst nicht. Nochmals zu bekräftigen ist schließlich noch, dass die Neuparifizierung bzw gerichtliche (Neu-)Festsetzung der Nutzwerte keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse der Mit- und Wohnungseigentümer bewirkt (5 Ob 2298/96v = MietSlg 48/37; 5 Ob 51/99g = NZ 2000, 57/459 [Hoyer]; 5 Ob 52/01k = WoBl 2001/202 [Call]; 5 Ob 176/01w = AGS 2003/541 [Hoyer]). Damit ist schon jetzt dem Argument des Rechtsmittelwerbers entgegen zu treten, durch die angefochtene Festsetzung der Jahresmietwerte würden Rechtsverhältnisse geschaffen, die dem WEG 2002 widersprechen bzw nicht verbücherbar sind. Es ist vielmehr so, dass die Neuparifizierung die Korrektur der Eigentumsverhältnisse notwendig machen wird.

Was nun die konkreten Einwendungen des Rechtsmittelwerbers gegen die Neuparifizierung betrifft, empfiehlt es sich zunächst, auf die behauptete Verfristung des Antrags einzugehen. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil ein der Fristbestimmung nach Paragraph 10, Absatz 2, WEG 2002 unterliegender Fall (insbesondere der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WEG 2002) gar nicht vorliegt. Wird bei der Parifizierung bzw Nutzwertfestsetzung (Nutzwertberechnung) ein wohnungseigentumstaugliches Objekt übergangen (worauf letztlich auch der Untergang eines Wohnungseigentumsobjektes hinausläuft), dann verstößt die Parifizierung (Nutzwertfestsetzung, Nutzwertberechnung) bzw deren Aufrechterhaltung gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung (Nutzwertberechnung, Nutzwertfestsetzung), sodass sich die Notwendigkeit einer gerichtlichen Korrektur aus dem nicht fristgebundenen Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG oder aus einem nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten und damit ebenfalls nicht fristgebundenen Grund ergibt vergleiche T. Hausmann in Hausmann Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Rz 61 und 62 zu Paragraph 9, WEG).

Zum zweiten Einwand des Rechtsmittelwerbers (die vermeintliche Unvereinbarkeit der Parifizierung mit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, WEG 2002) ist nochmals klarzustellen, dass in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen ist, die sich aus den neuen Jahresmiet- bzw Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können: vergleiche 5 Ob 279/00s = SZ 73/174) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können (Paragraph 10, Absatz 3, WEG 2002, vormals Paragraph 4, Absatz 2, WEG 1975). Fraglich könnte nur sein, ob der Zwang so weit geht, dass ein Miteigentümer, für den kein Wohnungseigentumsobjekt mehr zur Verfügung steht, sein Anteilseigentum gänzlich preisgeben muss vergleiche , T. Hausmann aaO, Rz 8 zu Paragraph 35, WEG 2002). Die Frage ist hier nicht endgültig zu beantworten, doch wird diese vom Rechtsmittelwerber als Enteignung empfundene Konsequenz aus derzeitiger Sicht wohl kaum zu vermeiden sein. Sie ergibt sich übrigens nicht erst aus dem Verbot der Neubegründung gemischter Miteigentumsgemeinschaften durch Paragraph 3, Absatz 2, WEG 2002, konnte doch schon früher schlichtes Miteigentum an einer Liegenschaft neben Wohnungseigentum nur bestehen, wenn auf der Liegenschaft Objekte mit eigenem Nutzwert vorhanden waren, an denen kein Wohnungseigentum bestand vergleiche die gesetzliche Regelung des Mindestanteils in Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 WEG 1975). Rechtfertigen lässt sich der Zwang zur Aufteilung der nicht mit einem nutzwertrelevanten Objekt in Beziehung zu bringenden Miteigentumsanteile mit dem besonderen Schutzbedürfnis von Wohnungseigentumsbewerbern, denen bei der Begründung bzw Erhaltung des ihnen zugesagten Wohnungseigentums mit Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten geholfen werden soll. Das kann in einem Fall wie dem gegenständlichen auch die Preisgabe des Miteigentumsanteils durch denjenigen bedeuten, der das ihm zugesagte Wohnungseigentumsobjekt nicht erhalten hat und auch nicht mehr erhalten kann; er bleibt auf den angemessenen Wertausgleich verwiesen. Die zur Anpassung an die wahre Sachlage notwendig gewordene gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) lässt sich mit dem Argument eines solcher Art drohenden Rechtsverlustes jedenfalls nicht verhindern.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung, bei der es lediglich um Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung geht, stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, erster Halbsatz MRG.

Textnummer

E71993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00109.03W.1209.000

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20031209_OGH0002_0050OB00109_03W0000_000