Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0044002

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

5Ob1079/91; 5Ob156/92; 5Ob34/93; 5Ob32/93; 5Ob79/93 (5Ob80/93); 5Ob87/93; 5Ob56/94; 5Ob197/98a; 5Ob256/98b; 5Ob109/03w; 5Ob284/03f; 5Ob220/05x; 5Ob41/10f

Norm

MRG §37 Abs3 Z16; ZPO §521a

Rechtssatz

Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten; die Rekursfrist beträgt daher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 521, Absatz eins, 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vier Wochen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-11-12 5 Ob 1079/91

TE OGH 1992-11-24 5 Ob 156/92

Vgl auch

TE OGH 1993-04-27 5 Ob 34/93

Auch

TE OGH 1993-09-14 5 Ob 32/93

nur: Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten. (T1)

TE OGH 1993-10-12 5 Ob 79/93

nur T1; Beisatz: Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor. (T2)

TE OGH 1993-11-23 5 Ob 87/93

nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht macht daher - auch unter der richtigen Annahme, daß kein Sachbeschluß vorliegt - ein weiteres Rechtsmittel nicht jedenfalls unzulässig. (T3)

TE OGH 1994-07-05 5 Ob 56/94

Vgl; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 1998-09-15 5 Ob 197/98a

Vgl; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 1998-10-27 5 Ob 256/98b

Beisatz: Überdies steht dem Gegner die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung offen. (T4)

TE OGH 2003-12-09 5 Ob 109/03w

Auch; nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht ist zwar nach §528 Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO anfechtbar, unterliegt aber der generellen Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T5); Veröff: SZ 2003/157

TE OGH 2004-01-13 5 Ob 284/03f

Auch

TE OGH 2005-10-04 5 Ob 220/05x

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auf Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG aF kann im zeitlichen Geltungsbereich des AußStrG 2005 nicht mehr zurückgegriffen werden. (T6); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Sachantrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache. (T7)

TE OGH 2010-03-25 5 Ob 41/10f

Vgl aber; Beis wie T6