OGH
RS0044002
12.11.1991
5Ob1079/91; 5Ob156/92; 5Ob34/93; 5Ob32/93; 5Ob79/93 (5Ob80/93); 5Ob87/93; 5Ob56/94; 5Ob197/98a; 5Ob256/98b; 5Ob109/03w; 5Ob284/03f; 5Ob220/05x; 5Ob41/10f
MRG §37 Abs3 Z16; ZPO §521a
Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten; die Rekursfrist beträgt daher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 521, Absatz eins, 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vier Wochen.
TE OGH 1991-11-12 5 Ob 1079/91
TE OGH 1992-11-24 5 Ob 156/92
Vgl auch
TE OGH 1993-04-27 5 Ob 34/93
Auch
TE OGH 1993-09-14 5 Ob 32/93
nur: Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten. (T1)
TE OGH 1993-10-12 5 Ob 79/93
nur T1; Beisatz: Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor. (T2)
TE OGH 1993-11-23 5 Ob 87/93
nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht macht daher - auch unter der richtigen Annahme, daß kein Sachbeschluß vorliegt - ein weiteres Rechtsmittel nicht jedenfalls unzulässig. (T3)
TE OGH 1994-07-05 5 Ob 56/94
Vgl; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 1998-09-15 5 Ob 197/98a
Vgl; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 1998-10-27 5 Ob 256/98b
Beisatz: Überdies steht dem Gegner die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung offen. (T4)
TE OGH 2003-12-09 5 Ob 109/03w
Auch; nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht ist zwar nach §528 Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO anfechtbar, unterliegt aber der generellen Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T5); Veröff: SZ 2003/157
TE OGH 2004-01-13 5 Ob 284/03f
Auch
TE OGH 2005-10-04 5 Ob 220/05x
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auf Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG aF kann im zeitlichen Geltungsbereich des AußStrG 2005 nicht mehr zurückgegriffen werden. (T6); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Sachantrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache. (T7)
TE OGH 2010-03-25 5 Ob 41/10f
Vgl aber; Beis wie T6