Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 528

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 528

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

§ 528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

  1. (2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,
    1. 1.
      wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt,
    2. 2.
      wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,
    3. 3.
      über den Kostenpunkt,
    4. 4.
      über die Verfahrenshilfe,
    5. 5.
      über die Gebühren der Sachverständigen sowie
    6. 6.
      in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN).
  2. (3) Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), so kann dagegen nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, für den sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3) gelten.
  3. (4) Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.

Anmerkung

1. § 528 gilt nicht, wenn das Gericht zweiter Instanz
("Berufungsgericht") mit Berufung angerufen worden ist (in diesem
Fall siehe § 519).
2. Zur Zulässigkeitsvoraussetzung nach Abs. 1 vgl. § 502.
3. Zur Mutwillensstrafe (Abs. 4) siehe § 220.
4. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020673

Alte Dokumentnummer

N2189517710T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P528/NOR12020673

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