Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Text

Antragsberechtigung; Ausgleichspflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Zum Antrag auf Festsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, eins a, oder 3 ist jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) der Liegenschaft und jeder Wohnungseigentumsbewerber berechtigt. Zur Antragstellung auf Festsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sind nur und nur gemeinsam die Wohnungseigentümer berechtigt, die die Änderung oder die Übertragung durchführen.
  2. Absatz 2,Wird der Nutzwert nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, eins a, oder 3 festgesetzt, so haben die Miteigentümer gegenseitig diejenigen Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten; die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen wird.
  3. Absatz 3,Wird der Nutzwert nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, festgesetzt, so gilt die Ausgleichspflicht nach Absatz 2, zwischen den Wohnungseigentümern, die die Änderung oder die Übertragung durchführen.

Anmerkung

ÜR: § 29 Abs. 3

Schlagworte

Nutzwertfestsetzung, Parifizierung, Antrag

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12039308

Alte Dokumentnummer

N2199744427L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P4/NOR12039308

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