Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 521a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 521a

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 521 a,
  1. Absatz eins,Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des Paragraph 521, Absatz eins, zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift oder des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 464, Absatz 3, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für Revisionsrekurse nach Paragraph 528, Absatz 2 a und für außerordentliche Revisionsrekurse gilt Absatz eins, mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 507, 507 a, 507 b, 508 und 508 a ergeben.

Anmerkung

ÜR: Art. XIV Abs. 2

Schlagworte

Zweiseitigkeit, zweiseitiges Rechtsmittel, zweiseitiger Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2011

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105053

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