Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 521a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 521a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 2 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung
der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 521 a, (1) Richtet sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen

  1. Ziffer eins
    einen Endbeschluß,
  2. Ziffer 2
    einen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, oder
  3. Ziffer 3
    einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist,
so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz und der Paragraph 464, Absatz 3, gelten sinngemäß.
  1. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse jedoch mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 507, 507 a, 507 b und 508 a ergeben.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Zweiseitigkeit, zweiseitiges Rechtsmittel, zweiseitiger Rekurs

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039831

Alte Dokumentnummer

N2199750362L

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