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Mietrechtsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist:
    1. Ziffer eins
      Anerkennung als Hauptmieter (Paragraph 2, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (Paragraphen 3, 4 und 6);
    3. Ziffer 3
      Durchsetzung der Anbotspflicht (Paragraph 5, Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung (Paragraph 7,);
    5. Ziffer 5
      Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruchs auf angemessene Entschädigung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3);
    6. Ziffer 6
      Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (Paragraph 9,) sowie Feststellung der Höhe und Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung (Paragraph 10,);
    7. Ziffer 7
      Wohnungstausch (Paragraph 13,);
    8. Ziffer 8
      Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (Paragraph 12, Absatz 3 und 4, Paragraphen 16, 43, 44, 46,), Untermietzinses (Paragraph 26,) und Anrechnung von Dienstleistungen auf den Hauptmietzins (Paragraph 28,);
    9. Ziffer 9
      Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten (Paragraph 17,);
    10. Ziffer 10
      Erhöhung der Hauptmietzinse (Paragraphen 18, 18 a, 18 b, 19,);
    11. Ziffer 11
      Legung der Abrechnungen (Paragraph 20, Absatz 3 und 4, Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz 2,);
    12. Ziffer 12
      Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, Anteil an den Auslagen für die Verwaltung, Beitrag für die Hausbesorgerarbeiten, Anteil an besonderen Aufwendungen, Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen (Paragraphen 21 bis 25);
    13. Ziffer 13
      Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags und Rückzahlung sowie Bekanntgabe der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (Paragraph 45,);
    14. Ziffer 14
      Rückzahlungen von verbotenen Leistungen und Entgelten (Paragraph 27,).
  2. Absatz 2,Liegen im Falle eines Wohnungstausches (Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 13,) die Miethäuser in den Sprengeln verschiedener Bezirksgerichte, so ist, sofern der Antrag gemeinsam bei einem der Bezirksgerichte gestellt wird, dieses, sonst das zuerst angerufene der beiden Bezirksgerichte zuständig.
  3. Absatz 3,In den im Absatz eins, genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
    2. Ziffer 2
      Von Verfahren, die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den (die) Vermieter eingeleitet werden, hat das Gericht auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen. Auch diesen Hauptmietern ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben; es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.
    3. Ziffer 3
      In Verfahren, die vom Vermieter gegen Hauptmieter einer Liegenschaft eingeleitet werden, kommt Parteistellung den Hauptmietern der Liegenschaft zu, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten. Kommt in einem solchen Verfahren allen Hauptmietern der Liegenschaft Parteistellung zu, so kann der Antrag gegen „die Hauptmieter der Liegenschaft“ gerichtet und die namentliche Bezeichnung der Antragsgegner durch die Vorlage eines Mieterverzeichnisses ersetzt werden.
    4. Ziffer 4
      Sind von einem Verfahren nach Ziffer 2, auch andere Hauptmieter der Liegenschaft zu verständigen, so kann die Zustellung an diese Hauptmieter durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach dreißig Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen sind mit dem Anschlag als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde.
    5. Ziffer 5
      Kommt in einem Verfahren nach Ziffer 3, mehr als sechs Hauptmietern Parteistellung zu, so kann die Zustellung an diese Hauptmieter durch einen Anschlag nach Ziffer 4, verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Hauptmieter, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.
    6. Ziffer 6
      Mehreren Parteien, die durch einen gemeinsamen Antrag ein Verfahren eingeleitet haben, ist nur einmal zuzustellen, und zwar zu Handen des von ihnen namhaft gemachten Vertreters (Zustellbevollmächtigten), sonst zu Handen der im Antrag zuerst genannten Partei. Überdies kann für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen ein gemeinsamer Zustellbevollmächtigter bestellt werden; hiefür gilt Paragraph 97, ZPO sinngemäß.
    7. Ziffer 7
      Zustellungen an den (die) Vermieter können auch zu Handen des für die Liegenschaft bestellten Verwalters vorgenommen werden.
    8. Ziffer 8
      Den für das Verfahren bestellten und dem Gericht ausgewiesenen Parteienvertretern ist jedenfalls zuzustellen.
    9. Ziffer 9
      Schriftsätze sind in mindestens dreifacher Ausfertigung einzubringen. Das Gericht kann die Vorlage weiterer, zur Verständigung der Parteien erforderlicher Ausfertigungen anordnen.
    10. Ziffer 10
      Schriftliche Ladungen an die Parteien des Verfahrens haben den Beisatz zu enthalten, daß es ihnen freisteht, sich schriftlich zu äußern oder bei der mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
    11. Ziffer 11
      Zur Vertretung der Parteien in erster und zweiter Instanz sind auch die Funktionäre und Angestellten derjenigen Vereine befugt, zu deren satzungsmäßigen Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen der Vermieter (Hausbesitzer) oder der Mieter gehört und die sich mit der Beratung ihrer Mitglieder in Mietangelegenheiten in mehr als zwei Bundesländern regelmäßig befassen.
    12. Ziffer 12
      Sind zur Entscheidung Ermittlungen oder Beweisaufnahmen notwendig, so hat der Entscheidung eine mündliche Verhandlung voranzugehen. Für die Protokolle und Beweise gelten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung; der Paragraph 183, Absatz 2, ZPO gilt nicht, jedoch sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (Paragraphen 266, 267, ZPO) anzuwenden.
    13. Ziffer 13
      Die Paragraphen 146 bis 153 ZPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), Paragraphen 168 bis 170 ZPO (Ruhen des Verfahrens) sowie Paragraphen 236 und 259 Absatz 2, ZPO (Zwischenantrag auf Feststellung) sind anzuwenden.
    14. Ziffer 14
      Ein Verfahren kann, sofern dies zweckmäßig ist, mit einem anderen Verfahren nach Absatz eins,, nach Paragraph 26, WEG 1975 oder nach Paragraph 22, WGG verbunden oder wegen eines solchen Verfahrens unterbrochen werden.
    15. Ziffer 15
      Die Entscheidung in der Sache ergeht mit Sachbeschluß.
    16. Ziffer 16
      Vorbehaltlich der Ziffer 17 und 18 gelten für Rekurse der Dritte Abschnitt des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt.
    17. Ziffer 17
      Richtet sich ein Rekurs gegen einen Sachbeschluß, so
      1. Litera a
        ist der Paragraph 517, ZPO nicht anzuwenden;
      2. Litera b
        beträgt die Frist für den Rekurs vier Wochen;
      3. Litera c
        ist eine Ausfertigung des Rekurses den Parteien, deren Interessen durch die Stattgebung des Rekurses unmittelbar berührt werden könnten, zuzustellen; die Ziffer 4 und 5 über die Zustellung durch Anschlag sind schon bei der Zustellung an mehr als zwei Hauptmieter mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der Anschlag auf die Bekanntgabe der Rekurserhebung beschränken kann;
      4. Litera d
        steht es den in Litera c, genannten Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Rekurses bei dem Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen;
      5. Litera e
        hat der Rekurs aufschiebende Wirkung;
      6. Litera f
        hat das Rekursgericht, wenn es gegen die im Rekurs ausdrücklich bekämpften Feststellungen Bedenken hat – nach allfälliger Beweiswiederholung oder Beweisergänzung –, selbst Feststellungen zu treffen;
      7. Litera g
        gilt für die Anberaumung und die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung die Ziffer 12,
    18. Ziffer 18
      Für Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder solche nach dem Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist, gilt die Ziffer 17, Litera a bis d, Für Rekurse gegen Sachbeschlüsse gilt überdies der Paragraph 505, Absatz 3, ZPO entsprechend. Der Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO ist nicht anzuwenden.
    19. Ziffer 19
      Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen; einer Partei ist jedoch der Ersatz solcher Kosten aufzutragen, die sie mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht hat. Inwieweit andere Kosten des Verfahrens von einer Partei zu ersetzen sind oder unter die Parteien zu teilen sind, hat das Gericht in einem Verfahren, an dem zwei Parteien oder zwei Gruppen von Parteien mit widerstreitenden Parteiinteressen beteiligt sind, unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 41, ff. ZPO zu entscheiden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt, daß diese Kosten des Verfahrens von den Parteien nach Billigkeit zu tragen sind; dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind, in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde und welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde.
    20. Ziffer 20
      Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
    21. Ziffer 21
      Die rechtskräftigen Entscheidungen bilden einen Exekutionstitel nach der Exekutionsordnung; Paragraph 19, AußStrG ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Ergibt sich in einem Verfahren nach Absatz eins, ein Anspruch des antragstellenden Mieters auf Rückforderung oder Ersatz, so ist sein Gegner auch zur Zahlung des hienach zustehenden Betrages samt Zinsen binnen 14 Tagen bei Exekution zu verhalten.

Anmerkung

ÜR: Art. V § 2, BGBl. Nr. 654/1989; Art. V Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 68/1991

Schlagworte

Erhaltungsarbeit, Verbesserungsarbeit, Erhaltungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12032527

Alte Dokumentnummer

N2198117206R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P37/NOR12032527

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