OGH
RS0101971
16.06.1992
5Ob1559/92; 9ObA246/93; 5Ob66/95; 4Ob1509/96; 4Ob604/95; 8Ob328/99i; 6Ob82/02f; 5Ob109/03w; 8Ob34/04i; 6Ob150/05k; 2Ob61/08x; 5Ob26/09y; 8Ob150/10g; 8Ob135/18p; 8Ob64/19y
ZPO §528 K
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (= Rekurses an den OGH, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war, EFSlg 64175 mit weiteren Nachweisen) ist aber nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
TE OGH 1992-06-16 5 Ob 1559/92
TE OGH 1993-11-10 9 ObA 246/93
Gegenteilig; Beisatz: Die Rekurszulässigkeit ergibt sich kraft Größenschlusses in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Fasching, ZPR 2. Auflage RZ 2015/1). (Hier: Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes). (T1)
TE OGH 1995-04-25 5 Ob 66/95
Vgl auch; Beisatz: Dabei genügt das Aufzeigen eines Verfahrensfehlers der zweiten Instanz, dem unter dem Aspekt der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt; das ist etwa dann der Fall, wenn die Entscheidungsgrundlagen der zweiten Instanz vom Akteninhalt abweichen, überhaupt keine Entsprechung in den Akten finden oder durch Erhebungsergebnisse eine entscheidungsrelevante Änderung erfahren. (T2)
TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1509/96
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Zurückweisung der Klage). (T3)
TE OGH 1996-06-25 4 Ob 604/95
Auch; Beisatz: Die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher nur dann möglich, wenn der Rechtsmittelwerber die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rekurses die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen. (T4)
TE OGH 2000-01-27 8 Ob 328/99i
TE OGH 2002-04-18 6 Ob 82/02f
Vgl auch; Beis wie T4
TE OGH 2003-12-09 5 Ob 109/03w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2003/157
TE OGH 2004-05-27 8 Ob 34/04i
Auch
TE OGH 2005-07-14 6 Ob 150/05k
Beisatz: Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. (T5)
TE OGH 2008-04-10 2 Ob 61/08x
Beis wie T3; Auch Beis wie T5
TE OGH 2009-03-03 5 Ob 26/09y
Bem: Hier: Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts wegen Verspätung zurückgewiesen hat. (T6)
TE OGH 2011-01-25 8 Ob 150/10g
Auch
TE OGH 2018-10-24 8 Ob 135/18p
Beis wie T6
TE OGH 2019-06-27 8 Ob 64/19y
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101971