Ist in einem Verfahren nach Abs. 1 im Sinn des Abs. 2 Z 5 auch anderen Miteigentümern der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, so kann die Zustellung an diese Mit- und Wohnungseigentümer durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen sind mit dem Anschlag als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde.Ist in einem Verfahren nach Absatz eins, im Sinn des Absatz 2, Ziffer 5, auch anderen Miteigentümern der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, so kann die Zustellung an diese Mit- und Wohnungseigentümer durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen sind mit dem Anschlag als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde.