Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 521a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 521a

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 521 a, (1) Richtet sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen

  1. Ziffer eins
    einen Endbeschluß,
  2. Ziffer 2
    einen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2,,
  3. Ziffer 3
    einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist oder
  4. Ziffer 4
    eine Entscheidung über die Prozesskosten,
so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in den Fällen der Ziffer eins bis 3 binnen der Notfrist von vier Wochen, im Fall der Ziffer 4, binnen der Notfrist von 14 Tagen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz und der Paragraph 464, Absatz 3, gelten sinngemäß.
  1. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse jedoch mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 507, 507 a, 507 b und 508 a ergeben.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 26, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Zweiseitigkeit, zweiseitiges Rechtsmittel, zweiseitiger Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40022204

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