Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118638

Entscheidungsdatum

09.12.2003

Geschäftszahl

5Ob109/03w; 5Ob29/08p; 5Ob190/10t; 1Ob106/11m; 5Ob40/17v; 5Ob147/17d; 5Ob179/17k

Norm

WEG 1975 §4 Abs2; WEG 1975 §26 Abs1 Z1; WEG 2002 §10 Abs3; WEG 2002 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

In einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Die Frage, ob der Zwang so weit geht, dass ein Miteigentümer, für den kein Wohnungseigentumsobjekt mehr zur Verfügung steht, sein Anteilseigentum gänzlich preisgeben muss, wurde hier nicht endgültig beantwortet. Die zur Anpassung an die wahre Sachlage notwendig gewordene gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) lässt sich mit dem Argument eines solcher Art drohenden Rechtsverlustes jedenfalls nicht verhindern.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-12-09 5 Ob 109/03w

Veröff: SZ 2003/157

TE OGH 2008-07-14 5 Ob 29/08p

Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T1)

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 190/10t

Vgl auch; Auch Beis wie T1

TE OGH 2011-06-21 1 Ob 106/11m

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2017-05-04 5 Ob 40/17v

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2018-01-18 5 Ob 147/17d

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2018-05-15 5 Ob 179/17k

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118638