OGH
RS0118638
09.12.2003
5Ob109/03w; 5Ob29/08p; 5Ob190/10t; 1Ob106/11m; 5Ob40/17v; 5Ob147/17d; 5Ob179/17k
WEG 1975 §4 Abs2; WEG 1975 §26 Abs1 Z1; WEG 2002 §10 Abs3; WEG 2002 §52 Abs1 Z1
In einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Die Frage, ob der Zwang so weit geht, dass ein Miteigentümer, für den kein Wohnungseigentumsobjekt mehr zur Verfügung steht, sein Anteilseigentum gänzlich preisgeben muss, wurde hier nicht endgültig beantwortet. Die zur Anpassung an die wahre Sachlage notwendig gewordene gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) lässt sich mit dem Argument eines solcher Art drohenden Rechtsverlustes jedenfalls nicht verhindern.
TE OGH 2003-12-09 5 Ob 109/03w
Veröff: SZ 2003/157
TE OGH 2008-07-14 5 Ob 29/08p
Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T1)
TE OGH 2011-01-24 5 Ob 190/10t
Vgl auch; Auch Beis wie T1
TE OGH 2011-06-21 1 Ob 106/11m
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2017-05-04 5 Ob 40/17v
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2018-01-18 5 Ob 147/17d
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2018-05-15 5 Ob 179/17k
Vgl auch
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118638