Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Recht zum Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung;

Ausgleichspflicht

Paragraph 10, (1) Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung kann in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 von jedem Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, nur gemeinsam von den von der Änderung oder Übertragung betroffenen Wohnungseigentümern beantragt werden.

  1. Absatz 2,Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung kann im Fall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, nur innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Bewilligung der Einverleibung von Wohnungseigentum und in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung der Bauführung beantragt werden. Für einen Wohnungseigentumsbewerber beginnt im Fall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, die Antragsfrist erst mit der Verständigung von der Einverleibung des Wohnungseigentums.
  2. Absatz 3,Werden die Nutzwerte nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 gerichtlich festgesetzt, so haben die Miteigentümer gegenseitig Miteigentumsanteile in einem solchen Ausmaß zu übernehmen und zu übertragen, dass jedem Wohnungseigentümer der nun für sein Wohnungseigentumsobjekt erforderliche Mindestanteil zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen wird. Erfolgt aber eine Nutzwertfestsetzung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nach der Einverleibung des Wohnungseigentums, so sind auf Antrag die Mindestanteile in der Weise zu berichtigen, dass jedem Wohnungseigentümer der für sein Wohnungseigentumsobjekt nun erforderliche Mindestanteil zukommt; bücherliche Rechte Dritter, die auf dem Mindestanteil lasten, beziehen sich ohne weiteres auf den berichtigten Mindestanteil; im Übrigen gilt Paragraph 136, Absatz eins, GBG 1955.
  3. Absatz 4,Werden die Nutzwerte nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, gerichtlich festgesetzt, so gilt die Ausgleichspflicht nach Absatz 3, erster Satz zwischen den von der Änderung oder Übertragung betroffenen Wohnungseigentümern.

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029894

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P10/NOR40029894

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