Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 521a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 521a

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 521 a, (1) Richtet sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen

  1. Ziffer eins
    einen Endbeschluß,
  2. Ziffer 2
    einen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, oder
  3. Ziffer 3
    einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist,
so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz und der Paragraph 464, Absatz 3, gelten sinngemäß.
  1. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, jedoch für außerordentliche Revisionsrekurse mit den Änderungen, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 508, Absatz 2 und 508 a ergeben.

Anmerkung

ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Schlagworte

Zweiseitigkeit, zweiseitiges Rechtsmittel, zweiseitiger Rekurs

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020666

Alte Dokumentnummer

N2189517703T

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