Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 528

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 528

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten
Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 528, (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

  1. Absatz 2Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5,
    2. Ziffer eins a
      - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3,), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4,), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,
    3. Ziffer 2
      wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,
    4. Ziffer 3
      über den Kostenpunkt,
    5. Ziffer 4
      über die Verfahrenshilfe,
    6. Ziffer 5
      über die Gebühren der Sachverständigen sowie
    7. Ziffer 6
      in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, JN).

  1. Absatz 2 aDie Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, verbunden mit einer ordentlichen Revision (Paragraph 508,) sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,), so kann nur in den Fällen des Paragraph 505, Absatz 4, ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.
  3. Absatz 4Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.

Anmerkung

1. § 528 gilt nicht, wenn das Gericht zweiter Instanz
("Berufungsgericht") mit Berufung angerufen worden ist (in diesem
Fall siehe § 519).
2. Zur Zulässigkeitsvoraussetzung nach Abs. 1 vgl. § 502.
3. Zur Mutwillensstrafe (Abs. 4) siehe § 220.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039833

Alte Dokumentnummer

N2199750364L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P528/NOR12039833

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