Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118637

Entscheidungsdatum

09.12.2003

Geschäftszahl

5Ob109/03w; 5Ob261/07d; 5Ob29/08p; 5Ob104/13z

Norm

WEG 2002 §9 Abs2 Z1

Rechtssatz

Wird bei der Parifizierung beziehungsweise Nutzwertfestsetzung (Nutzwertberechnung) ein wohnungseigentumstaugliches Objekt übergangen (worauf letztlich auch der Untergang eines Wohnungseigentumsobjektes hinausläuft), dann verstößt die Parifizierung (Nutzwertfestsetzung, Nutzwertberechnung) beziehungsweise deren Aufrechterhaltung gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung (Nutzwertberechnung, Nutzwertfestsetzung), sodass sich die Notwendigkeit einer gerichtlichen Korrektur aus dem nicht fristgebundenen Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 oder aus einem nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten und damit ebenfalls nicht fristgebundenen Grund ergibt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-12-09 5 Ob 109/03w

Veröff: SZ 2003/157

TE OGH 2007-12-11 5 Ob 261/07d

Auch

TE OGH 2008-07-14 5 Ob 29/08p

Auch; Beisatz: Ein Antrag nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 kann unbefristet und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 dar. (T2)

TE OGH 2014-02-21 5 Ob 104/13z

Vgl auch