(3)Absatz 3,In den durch Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2 und § 50 MRG bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2) oder Nutzwertneufestsetzung (§ 9 Abs. 3) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde; diesbezüglich gelten neben Abs. 2 auch § 39 Abs. 3 bis 5 und § 40 MRG.In den durch Kundmachung gemäß Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 50, MRG bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Nutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,) oder Nutzwertneufestsetzung (Paragraph 9, Absatz 3,) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde; diesbezüglich gelten neben Absatz 2, auch Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 40, MRG.