OGH
07.06.1995
5Ob83/95; 5Ob109/03w
WEG 1948 §1 Abs2;
WEG 1948 §1 Abs3;
WEG 1948 §2;
WEG 1975 §3 Abs2;
Wurde für eine Hoffläche in gesetzwidriger Weise ein eigener Jahresmietwert (Nutzwert) festgesetzt, so erweist sich eine von den Antragstellern angestrebte Neuparifizierung als notwendig. Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden.
TE OGH 1995/06/07 5 Ob 83/95
TE OGH 2003/12/09 5 Ob 109/03w
Vgl; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Jahresmietwerte der (vorhandenen) Wohnungseigentumsobjekte ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 (dem jetzt im Wesentlichen Paragraph 9, Absatz 2, WEG 2002 entspricht) zulässig. (T1); Veröff: SZ 2003/157
RS0082820