Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/17/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/17/0088

Entscheidungsdatum

08.09.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293;
VwGG §43 Abs7;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0179 2001/17/0119 2002/17/0244 2002/17/0216 2002/17/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1953/73 B 24. Juni 1974 VwSlg 8642 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreibfehlern und Rechenfehlern nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000170088.X01

Im RIS seit

05.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2000170088_20030908X01

Entscheidungstext 2000/17/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/17/0088

Entscheidungsdatum

28.04.2003

Index

E1E;
E3R E03605300;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;
11997E089 EG Art89;
31975R2777 GMO Geflügelfleisch Art19;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21c;
AMA-Gesetz 1992 §21d;
AMA-Gesetz 1992 §21e;
AMA-Gesetz 1992 §21i;
AMA-Gesetz 1992 §21j;
BAO §212a Abs2 lita;
BAO §212a Abs5;
  1. § 21a heute
  2. § 21a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21a gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  4. § 21a gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  5. § 21a gültig von 01.07.2007 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21a gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21a gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21c heute
  2. § 21c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21c gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21c gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21c gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  6. § 21c gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21c gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21d heute
  2. § 21d gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21d gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21d gültig von 07.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21d gültig von 01.08.2013 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  6. § 21d gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  7. § 21d gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  8. § 21d gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  9. § 21d gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  10. § 21d gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21e heute
  2. § 21e gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21e gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21e gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21e gültig von 21.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006
  6. § 21e gültig von 18.08.1999 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21e gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21e gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21e gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21i heute
  2. § 21i gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. § 21i gültig von 01.01.2014 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21i gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  5. § 21i gültig von 01.07.1996 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  6. § 21i gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21j heute
  2. § 21j gültig ab 07.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  3. § 21j gültig von 01.11.1994 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0179 2001/17/0119 2002/17/0060 2002/17/0216 2002/17/0244

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden der W GmbH, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen die Bescheide jeweils des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1. vom 10. März 2000, Zl. 17.450/25-I A 7 aus 2000, (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0088),

2. vom 10. Februar 2000, Zl. 17.450/10-I A 7 aus 2000, (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0179),

3. vom 13. April 2001, Zl. 17.450/100-I A 7/01 (hg. Verfahren Zl. 2001/17/0119),

4. vom 22. Februar 2002, Zl. 17.450/28-I/7/02 (hg. Verfahren Zl. 2002/17/0060),

5. vom 17. Mai 2002, Zl. 17.450/121-I/7/02 (hg. Verfahren Zl. 2002/17/0216) und

6. vom 1. Juli 2002, Zl. 17.450/142-I/7/02 (hg. Verfahren Zl. 2002/17/0244),

der erst- bis viert- und der sechsangefochtene Bescheid betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume in den Jahren 1999, 2000 und 2001 für die Schlachtung von Geflügel, der erst- und zweitangefochtene Bescheid darüber hinaus betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO, der fünftangefochtene Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig vorgeschriebener Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Geflügel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der erst- und der zweitangefochtene Bescheid werden in ihren Spruchpunkten 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in ihren Spruchpunkten 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der dritt-, der viert- und der sechstangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der fünftangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 6.351,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Schlachtbetrieb.

Für die vorgenommenen Schlachtungen von Geflügel wurden ihr von der Agrarmarkt Austria (AMA) Agrarmarketingbeiträge wie folgt vorgeschrieben:

1. a) mit Bescheid vom 25. November 1999 für

die Beitragsmonate August und September 1999 S 83.052,55;

b) mit Bescheid vom 2. Dezember 1999 für den Beitragsmonat Oktober 1999 S 43.187,54;

2.) mit Bescheid vom 20. September 1999 für die Beitragsmonate Juni und Juli 1999 S 70.786,35;

3. a) mit Bescheid vom 9. August 2000 für den Beitragsmonat Juni 2000 S 40.345,65;

b) mit Bescheid vom 12. September 2000 für den Beitragsmonat Juli 2000 S 44.874,71;

c) mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 für den Beitragsmonat August 2000 S 56.745,08;

d) mit Bescheid vom 23. November 2000 für den Beitragsmonat September 2000 S 47.319,17;

e) mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 für den Beitragsmonat Oktober 2000 S 46.878,51;

f) mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 für den Beitragsmonat November 2000 S 49.516,73;

4. a) mit Bescheid vom 5. Februar 2001 für den Beitragsmonat Dezember 2000 S 60.383,13;

b) mit Bescheid vom 17. September 2001 für die Beitragsmonate Jänner 2001 und März bis August 2001 S 341.798,55;

c) mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 für den Beitragsmonat September 2001 S 47.100,71;

5.) mit Bescheid vom 11. Februar 2002 für die Beitragsmonate Oktober bis Dezember 2001 EUR 12.494,62.

Die Beschwerdeführerin erhob jeweils Berufung.

In Ansehung der Berufungen gegen die unter Pos. 1.) angeführten Bescheide bewilligte die AMA die Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO mit Bescheid vom 28. Dezember 1999. In Ansehung der gegen den unter Pos. 2.) genannten Bescheid erhobenen Berufung genehmigte die AMA die Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO mit Bescheid vom 25. Oktober 1999.

Demgegenüber wies die AMA mit Bescheid vom 18. März 2002 den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des mit dem unter Pos. 5.) genannten Bescheid vorgeschriebenen Agrarmarketingbeitrages ab.

Auch gegen den Bescheid der AMA vom 18. März 2002 erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

1.2. Mit dem Spruchpunkt 1. des erstangefochtenen Bescheides wurden die Berufungen gegen die unter Pos. 1.) genannten Bescheide, mit dem Spruchpunkt 1. des zweitangefochtenen Bescheides die Berufung gegen den unter Pos. 2.) genannten Bescheid, mit dem drittangefochtenen Bescheid die Berufungen gegen die unter Pos. 3.) genannten Bescheide, mit dem viertangefochtenen Bescheid die Berufungen gegen die unter Pos. 4.) genannten Bescheide und mit dem sechstangefochtenen Bescheid die Berufung gegen den unter Pos. 5.) genannten Bescheid der AMA jeweils gemäß Paragraph 289, BAO in Verbindung mit den Paragraphen 21 a, bis 21i des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1996,, als unbegründet abgewiesen. Mit den Spruchpunkten 2. des erst- und zweitangefochtenen Bescheides wurde der Ablauf der von der AMA bewilligten Aussetzung der Einhebung für die Dauer der mit diesen Bescheiden erledigten Berufungsverfahren verfügt.

In Ansehung des erst- und zweitangefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde begründend aus, eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Beitragsvorschreibung sei nicht zu erkennen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei ausschließlich die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge, nicht jedoch ihre Verwendung. Überdies sei die belangte Behörde der Berichtspflicht gemäß Punkt 5.1.3 der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommenen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang römisch zwei des EWG-Vertrages genannte Erzeugnisse (87/C302/06) gegenüber der Kommission zuletzt mit GZ 61.010/01- VIA1/2000 nachgekommen.

In den übrigen Bescheiden heißt es darüber hinaus, die Marketingkampagnen der Agrarmarkt Austria hätten die Aufgabe, die Konsumenten von den Vorzügen der österreichischen Produkte zu überzeugen. Dies werde durch Herausstreichen der Wettbewerbsvorteile der österreichischen Produkte (wie typische Natürlichkeit, Frische und Qualität sowie traditionelle und handwerkliche Qualität der Verarbeitung und Produktion) bewerkstelligt. Dies bedeute, dass die besonderen Qualitäten der österreichischen Produkte deutlich gemacht würden, ohne dabei Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft schlecht zu machen. Es werde auch mit keinem Wort vom Kauf von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten abgeraten, noch würden die österreichischen Produkte mit ausländischen Produkten in der Weise verglichen, dass ausländische Produkte gegenüber inländischen Produkte herabgesetzt würden.

Im Besonderen sei anzuführen, dass durch die allgemein ausgerichteten "Kommunikationskampagnen" - "rein generische Kampagnen ohne irgendeinen Herkunfts- und Qualitätsbezug" - nicht gegen die Rechtsbestimmungen der EU verstoßen werde. Soweit die beschwerdeführende Partei damit argumentiere, dass eine unzulässige Beihilfe vorliege, weil durch den Förderungsgegenstand Schlachtung die Beitragsgrundlage auf die gesamte österreichische Fleischproduktion ausgedehnt werde, die Förderung sich hingegen nur auf inländische Erzeugnisse von AMA-Gütesiegelbetrieben erstrecke, sei darauf hinzuweisen, dass diese Aussage von der beschwerdeführenden Partei selbst in den weiteren Ausführungen widerlegt werde, indem zahlreiche Beispiele angeführt würden, in denen kein Bezug zum AMA-Gütesiegel bzw. zu den AMA-Gütesiegelbetrieben hergestellt werde. Auch bestünden zahlreiche Werbeaktivitäten der Agrarmarkt Austria, in denen das AMA-Gütesiegel nicht relevant sei. Es sei auch festzuhalten, dass der Beitragsschuldner nicht jener sei, bei dem die Kosten "hängen" blieben, sondern dass auch die vor- und nachgelagerten Betriebe von den Kosten einerseits und von Nutzenaspekten andererseits betroffen seien. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Marketingaktivitäten seien nicht die Tätigkeitsberichte, sondern die tatsächlich durchgeführten Marketingaktivitäten heranzuziehen. Die von der beschwerdeführenden Partei (jeweils) getroffenen Auszüge und Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen und teilweise tendenziös. Es seien auch viele Projekte angeführt, die keinen Bezug zum AMA-Gütesiegel erkennen ließen oder in denen rein "generische Werbung" ohne irgendeinen Herkunftsbezug dargestellt werde. Darüber hinaus würden auch jene von der Kommission befürworteten Aktivitäten (z.B. Bekanntmachung österreichischer Erzeugnisse im Binnenmarkt) als dem EG-Recht widersprechend angeführt.

Im viert- und sechstangefochtenen Bescheid heißt es darüber hinaus, die Qualifikation der Berufungsbehörde, wonach die in Rede stehenden Beiträge gemeinschaftskonform seien, werde auch dadurch gestützt, dass die Europäische Kommission die staatliche Beihilfe N 570/98 (betreffend die vom Bundesminister mit Zl. 17.750/12- I A 7/97 bekannt gegebenen Maßnahmen zur Absatzförderung der Agrarmarkt Austria in den Jahren 1995 und 1996) genehmigt habe, weil sie mit dem EG-Vertrag vereinbar sei.

Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. März 2002 (betreffend Versagung der Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 11. Februar 2002 vorgeschriebenen Agrarmarketingbeiträge) als unbegründet ab.

In der Begründung des fünftangefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, bei der Beurteilung eines Aussetzungsantrages sei die Berufungsentscheidung nicht vorweg zu nehmen; vielmehr seien lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens abzuschätzen. Lasse eine Vorschrift verschiedene Interpretationen zu und bewege sich die angefochtene Entscheidung in diesem Bereich möglichen Verständnisses oder liege zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige und ständige Rechtsprechung, sondern etwa nur widersprüchliche Judikatur vor, so könne die Berufung nicht von Vornherein als "wenig erfolgsversprechend" angesehen werden. Vorliegendenfalls habe die belangte Behörde bereits eine Mehrzahl von Berufungen mit gleichartigen Argumenten wie jene der Beschwerdeführerin abgewiesen. Zwar treffe es zu, dass in den genannten Fällen noch ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. Dennoch sei auch eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als erfolgsversprechend einzustufen, weil letzterer bislang eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von Agrarmarketingbeitragsvorschreibungen nicht erkannt habe, wie aus dem hg. Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0189, hervorgehe. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof selbst in vergleichbaren Fällen bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.3. Die Beschwerdeführerin bekämpft den erst- sowie den dritt- bis sechsangefochtenen Bescheid mit jeweils unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden.

Gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 13. Juni 2000, B 646/00-6, die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 24. August 2000, B 646/00-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In Ansehung des erst- bis viert- und des sechstangefochtenen Bescheides macht die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich insbesondere durch diese Bescheide im Recht auf vorrangige Anwendung des Gemeinschaftsrechts verletzt. Sie bringt vor, sie würde zur Finanzierung einer dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Werbekampagne herangezogen, deren Nutzung bestimmten Mitbewerbern und einzelnen Handelsbetrieben zugute komme, die mit den Abnehmern der Beschwerdeführerin in direktem Konkurrenzverhältnis stünden. Die Beschwerdeführerin müsste als Lieferantin Werbebeiträge zahlen, die nur den Mitbewerbern und den Mitbewerbern ihrer Kunden Vorteile brächten. Damit lägen mehrfach Verstöße gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht vor. Außerdem widersprächen die Werbekampagnen dem Verbot des Artikel 28, EG und der einschlägigen Entscheidungspraxis von Kommission und EuGH.

Den fünftangefochtenen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Sie erachtet sich in ihrem aus Paragraph 212 a, BAO resultierenden Recht auf Aussetzung der Einhebung verletzt. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde sei die Berufung als erfolgversprechend zu qualifizieren.

1.4. Die belangte Behörde hat jeweils die Verwaltungsakten vorgelegt und je eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In den Beschwerdeverfahren betreffend den erst- bis drittangefochtenen Bescheid erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Soweit sie die Spruchpunkte 1. des erst- und zweitangefochtenen Bescheides sowie den dritt-, viert- und sechstangefochtenen Bescheid betreffen, gleichen die vorliegenden Beschwerdeverfahren in allen entscheidungswesentlichen Punkten (Sachverhalt, Parteienvorbringen und anzuwendende Rechtslage) demjenigen, das mit Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, entschieden wurde. Auf das erwähnte Erkenntnis kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG und unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, mit der Ergänzung verwiesen werden, dass sich die Anwendbarkeit der Artikel 87, bis 89 EG (ex-"Art". 92 bis 94 EGV) für den Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch in den hier relevanten Abgabenjahren 1999 bis 2001 aus Artikel 19, der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch ergab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass des mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 20. März 2003 entschiedenen Beschwerdefalles zur Klärung des Sachverhalts das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft um die Übermittlung von Unterlagen betreffend die von der belangten Behörde auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren genannte Genehmigung von Förderungsmaßnahmen unter der Zl. (der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) N 570/98 ersucht. Aus den von ihr daraufhin übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die genannte Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe N 570/98 ein von der ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 gemeldetes Beihilfevorhaben betrifft. Ergänzende Auskünfte zu diesem Vorhaben wurden der Kommission mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. Dezember 1998 erteilt. Hintergrund des Beihilfevorhabens waren Vorgänge im Zusammenhang mit einem Hormonverdacht bei Rindfleisch österreichischen Ursprungs. Es handelte sich um eine Maßnahme mit einer Laufzeit von zwei Jahren mit einem Volumen von insgesamt S 60 Mio. Die geplanten Maßnahmen waren in drei Bereiche und Zielrichtungen unterteilt:

     1.        Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kennzeichnung

von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen,

     2.        Verbreitung wissenschaftlicher Informationen

     3.        Werbekampagne.

Auf Basis dieser Erhebungen kann in diesem Ersuchen keinesfalls eine Notifikation der hier allenfalls vorliegenden Beihilfe an die Kommission erblickt werden, auch kann hieraus nicht der von der belangten Behörde gezogene Schluss auf die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Agrarmarketingbeiträge abgeleitet werden.

Die belangte Behörde hat auch in den hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren die Spruchpunkte 1. des erst- und zweitangefochtenen Bescheides sowie den dritt-, viert- und sechstangefochtenen Bescheid aus den im verwiesenen Erkenntnis näher dargelegten Gründen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die eben genannten Bescheide (der erst- und zweitangefochtene Bescheid in ihrem jeweiligen Spruchpunkt 1.) waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

2.2. In Ansehung ihrer Spruchpunkte 2. sind der erst- und zweitangefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet, weil zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO aus Anlass einer der dort genannten Erledigungen der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zlen. 2003/17/0082, AW 2003/17/0004-2, auf welches gleichfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG und unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird).

2.3. In Ansehung des fünftangefochtenen Bescheides gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zlen. 2002/17/0211, 0215, 0253, 0254, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf welche gleichfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG und unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird, ist der fünftangefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,, in Ansehung des Beschwerdeverfahrens gegen den erstbis drittangefochtenen Bescheid in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, der genannten Verordnung.

Hinsichtlich des in den Repliken der Beschwerdeführerin aufscheinenden Kostenbegehrens geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass damit nur die zunächst in Schilling verzeichneten Beträge in Euro umgerechnet wurden. Ansonsten wäre ein zusätzlich verzeichneter Schriftsatzaufwand abzuweisen gewesen, weil gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der genannten Verordnung der Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt.

In Ansehung des Beschwerdeverfahrens gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden können vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687). Im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin den Ersatz für Stempelgebührenaufwand nicht angesprochen.

Nach dem Vorgesagten stand der Beschwerdeführerin daher im Verfahren betreffend den erst- und den drittangefochtenen Bescheid Aufwandersatz in der Höhe von jeweils EUR 1.089,68, im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid in der Höhe von EUR 908,--, sowie in den Verfahren betreffend die übrigen Bescheide in der Höhe von jeweils EUR 1.088,-- zu.

Wien, am 28. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000170088.X00

Im RIS seit

13.06.2003

Dokumentnummer

JWT_2000170088_20030428X00

Entscheidungstext 2000/17/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/17/0088

Entscheidungsdatum

08.09.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293;
VwGG §43 Abs7;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0179 2001/17/0119 2002/17/0244 2002/17/0216 2002/17/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in den Beschwerdesachen der W GmbH, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen die Bescheide jeweils des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1. vom 10. März 2000, Zl. 17.450/25-I A 7 aus 2000, (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0088),

2. vom 10. Februar 2000, Zl. 17.450/10-I A 7 aus 2000, (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0179),

3. vom 13. April 2001, Zl. 17.450/100-I A 7/01 (hg. Verfahren Zl. 2001/17/0119),

4. vom 22. Februar 2002, Zl. 17.450/28-I/7/02 (hg. Verfahren Zl. 2002/17/0060),

5. vom 17. Mai 2002, Zl. 17.450/121-I/7/02 (hg. Verfahren Zl. 2002/17/0216) und

6. vom 1. Juli 2002, Zl. 17.450/142-I/7/02 (hg. Verfahren Zl. 2002/17/0244),

der erst- bis viert- und der sechsangefochtene Bescheid betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume in den Jahren 1999, 2000 und 2001 für die Schlachtung von Geflügel, der erst- und zweitangefochtene Bescheid darüber hinaus betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO, der fünftangefochtene Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig vorgeschriebener Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Geflügel, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Berichtigung des hg. Erkenntnisses vom 28. April 2003, Zlen. 2000/17/0088-7, 0179-8, 2001/17/0119-6, 2002/17/0060-5, 0216-6 und 0244-8, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis wurden auf Grund der Beschwerden der Beschwerdeführerin die angefochtenen Bescheide jeweils aufgehoben. Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) wurde für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 6.351,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis wie folgt:

"Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,, in Ansehung des Beschwerdeverfahrens gegen den erstbis drittangefochtenen Bescheid in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, der genannten Verordnung.

Hinsichtlich des in den Repliken der Beschwerdeführerin aufscheinenden Kostenbegehrens geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass damit nur die zunächst in Schilling verzeichneten Beträge in Euro umgerechnet wurden. Ansonsten wäre ein zusätzlich verzeichneter Schriftsatzaufwand abzuweisen gewesen, weil gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der genannten Verordnung der Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt.

In Ansehung des Beschwerdeverfahrens gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden können vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687). Im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin den Ersatz für Stempelgebührenaufwand nicht angesprochen.

Nach dem Vorgesagten stand der Beschwerdeführerin daher im Verfahren betreffend den erst- und den drittangefochtenen Bescheid Aufwandersatz in der Höhe von jeweils EUR 1.089,68, im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid in der Höhe von EUR 908,--, sowie in den Verfahren betreffend die übrigen Bescheide in der Höhe von jeweils EUR 1.088,-- zu."

Mit ihrem am 11. Juli 2003 eingelangten Antrag begehrt die Beschwerdeführerin, das Erkenntnis dahingehend zu berichtigen, dass an Stelle des zuerkannten Kostenersatzbetrages von EUR 6.351,36 ein solcher von EUR 6.531,36 treten möge. Die Beschwerdeführerin vermutet das Vorliegen eines Ziffernsturzes und vermeint, der ihr zustehende Kostenersatz betrage richtigerweise für zwei Beschwerden je EUR 1.089,68 und für vier weitere Beschwerden je EUR 1.088,--, insgesamt sohin EUR 6.531,36.

Gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht zusteht vergleiche die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 1974, Slg. Nr. 8642/A, und vom 22. Juni 1990, Zl. 87/17/0357).

Aber auch zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst. Unzweifelhaft liegt - wie die wiedergegebene Entscheidungsbegründung zeigt - weder ein Schreib- oder Rechnungsfehler noch eine andere, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor. Der Entscheidungswille des Verwaltungsgerichtshofes ging nämlich, wie sich insbesondere aus den beiden letzten Absätzen der Begründung der Kostenentscheidung ergibt, zweifelsohne dahin, der Beschwerdeführerin für die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid nicht - wie sie offenbar vermeint - EUR 1.088,--, sondern lediglich EUR 908,-- zuzusprechen. Die Begründung hiefür ergibt sich aus dem vorletzten Absatz der Kostenentscheidung. Die Zuerkennung (nur) des Schriftsatzaufwandes in gesetzlich zustehender Höhe, nicht jedoch eines Stempelgebührenaufwandes für die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid beruhte darauf, dass die Beschwerdeführerin in dem den zweitangefochtenen Bescheid betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Ersatz für Stempelgebührenaufwand nicht (stattdessen jedoch zu Unrecht Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand) angesprochen hat. Bei einem solchen

spezifizierten Kostenersatzantrag handelt es sich auch nicht um einen allgemeinen Kostenersatzantrag im Verständnis des Paragraph 59, Absatz 3, VwGG.

Wien, am 8. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000170088.X00.1

Im RIS seit

05.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009

Dokumentnummer

JWT_2000170088_20030908X00