Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21d

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21d

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragshöhe

Paragraph 21 d,
  1. Absatz eins,Der Beitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
  1. Ziffer eins
    Almweideflächen oder andere extensiv genutzte Flächen

1,00 €/ha angemeldete Fläche

  1. Ziffer 2
    andere landwirtschaftliche Flächen

5,00 €/ha angemeldete Fläche

  1. Ziffer 3
    Milch

2,20 €/t übernommene Milch

  1. Ziffer 4
    Rinder, zum Schlachten bestimmt

2,70 €/geschlachtetes Rind

  1. Ziffer 5
    Kälber, zum Schlachten bestimmt

1,10 €/geschlachtetes Kalb

  1. Ziffer 6
    Schweine, zum Schlachten bestimmt

0,75€/geschlachtetes Schwein

  1. Ziffer 7
    Schlachtgeflügel

0,60 €/100 kg Schlachtgewicht

  1. Ziffer 8
    Legehennen

3,75 €/100 Legehennen

  1. Ziffer 9
    Gemüse im Gewächshaus

730,00 €/ha

  1. Ziffer 10
    Gemüse im Folientunnel

500,00 €/ha

  1. Ziffer 11
    Gemüse im Freiland

50,00 €/ha

  1. Ziffer 12
    Obst im Gewächshaus

730,00 €/ha

  1. Ziffer 13
    Obst im Folientunnel

500,00 €/ha

  1. Ziffer 14
    Obst im Freiland

75,00 €/ha

  1. Ziffer 15
    Speisekartoffel

30,00 €/ha

  1. Ziffer 16
    Gartenbauerzeugnisse im Gewächshaus

1 500,00 €/ha

  1. Ziffer 17
    Gartenbauerzeugnisse im Folientunnel

500,00 €/ha

  1. Ziffer 18
    Gartenbauerzeugnisse im Freiland

100,00 €/ha

  1. Ziffer 19
    Wein

1,10 €/100 l Wein

Der in Ziffer 19, angeführte Produktbeitrag Wein wird für die gemäß Ernte- und Erzeugungsmeldung geerntete Menge Wein oder entsprechende Traubenmenge und für die gemäß Bestandsmeldung oder Begleitpapiere in Verkehr gebrachte Menge Wein erhoben.
  1. Absatz 2,Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen
    1. Ziffer eins
      innerhalb des in Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Produktbeitrags differenzieren und für Zuchteber und ältere Sauen einen höheren Beitrag bis zu einem Höchstbeitrag von 2,00 €/Tier festlegen,
    2. Ziffer 2
      innerhalb der in Absatz eins, Ziffer 9 bis 18 angeführten Produktbeiträge differenzieren und für Verarbeitungsware einen geringeren Beitrag festlegen oder innerhalb des in Absatz eins, Ziffer 12 bis 14 angeführten Produktbeitrags nach Produkten differenzieren,
    3. Ziffer 3
      für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7 genannten Beitragsgegenstände unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland die in Absatz eins, Ziffer eins bis 18 festgelegten Beitragshöhen innerhalb einer Bandbreite von jeweils 10 % erhöhen oder verringern,
    4. Ziffer 4
      für Getreide, das gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2, für den menschlichen Genuss verarbeitet wird, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 3,50 € je t Handelsvermahlung vorsehen,
    5. Ziffer 5
      für Schafe, Lämmer und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 0,75 €/Tier vorsehen,
    6. Ziffer 6
      für den in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Beitragsgegenstand, insbesondere, wenn nicht-produktive Elemente Bestandteil der angemeldeten Fläche sind, den Produktbeitrag reduzieren und
    7. Ziffer 7
      hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festlegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung beispielsweise
      1. Litera a
        des Produktbeitrags für bestimmte Kategorien von in Absatz eins, Ziffer 7, genanntem Schlachtgeflügel,
      2. Litera b
        des Produktbeitrags für in Absatz eins, genannte Produkte, die nachweislich nicht für den menschlichen Genuss geeignet sind bzw. verwendet werden,
      3. Litera c
        des Produktbeitrags in Fällen pflanzenbaulich- oder witterungsbedingter Nichternte oder längeren Leerstandszeiten bei Legehennen,
      4. Litera d
        des Produktbeitrags bei bestimmten Vermarktungskonstellationen und
      5. Litera e
        für in Absatz eins, genannte Beiträge, wenn vom Beitragspflichtigen eine festzulegende Untergrenze nicht überschritten wird,
      abgesehen werden kann.
  2. Absatz 3,Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse die in Absatz eins, angeführten Beträge neu festsetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2022 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2023 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind im Verhältnis der Veränderung der für März 2023 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,05 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Absatz eins, Ziffer 19, mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21d/NOR40250000

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