Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

AMA-Gesetz 1992 § 21j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21j

Inkrafttretensdatum

01.11.1994

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Finanzierung

Paragraph 21 j,
  1. Absatz eins,Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.
  2. Absatz 2,Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in Paragraph 21 a, genannten Zwecke zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der österreichischen Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12083547

Alte Dokumentnummer

N5199440966J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21j/NOR12083547

Navigation im Suchergebnis