Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21c

Inkrafttretensdatum

01.11.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragsgegenstand

Paragraph 21 c, (1) Bei

  1. Ziffer eins
    Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
  2. Ziffer 2
    Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
  3. Ziffer 3
    Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
  4. Ziffer 4
    Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
  5. Ziffer 5
    Übernahme von Gemüse und Obst,
  6. Ziffer 6
    Übernahme von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
  7. Ziffer 7
    Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
  8. Ziffer 8
    Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
  9. Ziffer 9
    erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern,
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
  1. Absatz 2,Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

Schlagworte

Stärkeerzeugung

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12083540

Alte Dokumentnummer

N5199440959J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21c/NOR12083540

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