(3)Absatz 3,Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung die in Abs. 2 angeführten Höchstbeträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2012 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Höchstbeträgen gemäß Abs. 2 im Verhältnis der Veränderung der für März 2012 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,50 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Abs. 2 Z 18 mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung die in Absatz 2, angeführten Höchstbeträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2012 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Höchstbeträgen gemäß Absatz 2, im Verhältnis der Veränderung der für März 2012 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,50 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Absatz 2, Ziffer 18, mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.