Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragshöhe

Paragraph 21 d,
  1. Absatz eins,Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Absatz 2, jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz eins a,Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11 aus 2006,, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Absatz eins, weiter in Geltung.
  3. Absatz 2,Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für

1.

Milch …………………………………………..

5,50 € je t übernommene Milch

 

2.

Getreide ………………………………………..

3,50 € je t Handelsvermahlung

 

3.

Rinder, zum Schlachten bestimmt ……………..

11,00 € je Stück geschlachtetes Rind

 

4.

Kälber, zum Schlachten bestimmt ……………..

2,50 € je Stück geschlachtetes Kalb

 

5.

Schweine, zum Schlachten bestimmt …………..

2,50 € je Stück geschlachtetes Schwein

 

6.

Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt …...

2,50 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf

 

7.

Schlachtgeflügel ………………………………..

2,50 € je 100 kg Schlachtgewicht

 

8.

Legehennen …………………………………….

7,00 € je 100 Stück Legehennen

 

9.

Gemüse und Obst, im Gewächshaus gezogen ...

727,00 € je ha

 

10.

Gemüse, im Folientunnel gezogen ……………

509,00 € je ha

 

11.

Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ………………

94,50 € je ha

12.

Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) ……………………………………..

47,50 € je ha

13.

Einlegegurken …………………………………..

36,50 € je ha

 

14.

sonstiges Verarbeitungsgemüse ………………...

15,00 € je ha

 

15.

Intensivobstbau …………………………………

73,00 € je ha

 

16.

Kartoffeln ……………………………………….

29,50 € je ha

 

17.

Gartenbauerzeugnisse …………………………..

2,50 € je zehn Flächeneinheiten

 

18.

Wein ……………………………………………..

1,50 € je 100 l Wein oder einer

 

 

entsprechenden Traubenmenge laut Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie 1,50 € je 100 l Wein laut Bestandsmeldung oder Begleitpapieren.

 

  1. Absatz 3,Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung die in Absatz 2, angeführten Höchstbeträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2012 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Höchstbeträgen gemäß Absatz 2, im Verhältnis der Veränderung der für März 2012 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,50 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Absatz 2, Ziffer 18, mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.
  2. Absatz 4,Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.
  3. Absatz 5,Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen und in Hinblick auf Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, sowie unter Berücksichtigung des Absatz 6, Übergangsregelungen vorzusehen, um beim Wechsel von Kalenderjahr auf Weinwirtschaftsjahr sowie beim Abgang von der quartalsweisen Entrichtung Doppelzahlungen sowie einen möglichen Ausfall von Zahlungen zu verhindern.
  4. Absatz 6,Der Agrarmarketingbeitrag gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, ist erstmals für das Weinwirtschaftsjahr 2013 aus 2014, einzuheben. Ein auf Basis des Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, für Zeiträume des Weinwirtschaftsjahres 2012/13 bereits entrichteter Agrarmarketingbeitrag ist in Abzug zu bringen. Für Weingartenflächen, welche durch Frostschäden bedingte Ernteausfälle von mehr als 50 % im Weinwirtschaftsjahr 2012/13 aufweisen, ist kein Beitrag zu entrichten, wenn die betroffene Fläche (je Feldstück) und das Ausmaß durch Schadensprotokolle von autorisierten Stellen ausgewiesen werden.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40154165

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21d/NOR40154165

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