Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AMA-Gesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21c
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beitragsgegenstand
§ 21c.Paragraph 21 c,
(1)Absatz eins,Bei
Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
Erzeugung von Gemüse und Obst,
Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
erstmaligem Inverkehrbringen von Wein
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
(2)Absatz 2,Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Schlagworte
Stärkeerzeugung
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40089459