Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21c

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragsgegenstand

Paragraph 21 c,
  1. Absatz eins,Bei
    1. Ziffer eins
      Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
    2. Ziffer 2
      Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
    3. Ziffer 3
      Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
    4. Ziffer 4
      Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
    5. Ziffer 5
      Erzeugung von Gemüse und Obst,
    6. Ziffer 6
      Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
    7. Ziffer 7
      Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
    8. Ziffer 8
      Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
    9. Ziffer 9
      erstmaligem Inverkehrbringen von Wein
    ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
  2. Absatz 2,Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

Schlagworte

Stärkeerzeugung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40089459

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21c/NOR40089459

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