Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 293

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 293

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

B. Sonstige Maßnahmen.

1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Amts wegen.

§ 293.
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde kann in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
  2. Absatz 2Handelt es sich bei dem zu berichtigenden Bescheid um eine von einem Berufungssenat gefällte Berufungsentscheidung, so kann der Vorsitzende des Senates die Berichtigung verfügen. Diese Verfügung des Vorsitzenden wirkt wie eine Verfügung des Senates.

Schlagworte

Berichtigungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044068

Alte Dokumentnummer

N3196118122S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P293/NOR12044068

Navigation im Suchergebnis