Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AMA-Gesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21c
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
17.08.1999
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beitragsgegenstand
§ 21c. (1) BeiParagraph 21 c, (1) Bei
Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
Erzeugung von Gemüse und Obst,
Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern,
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
(2)Absatz 2,Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Schlagworte
Stärkeerzeugung
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR12087833
Alte Dokumentnummer
N5199657068J