Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

AMA-Gesetz 1992 § 21d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21d

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragshöhe

Paragraph 21 d, (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Absatz 2, jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

  1. Absatz eins a,Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Absatz 2, Ziffer 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Absatz eins, durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.

  (2) Der Höchstbeitrag beträgt für

                                              Euro je Bezugseinheit

   1. Milch ...................   5,45 € je t übernommene Milch

   2. Getreide ................   3,27 € je t Handelsvermahlung

   3. Rinder, zum Schlachten

      bestimmt ................  10,90 € je Stück geschlachtetes

                                       Rind

   4. Kälber, zum Schlachten

      bestimmt ................   2,18 € je Stück geschlachtetes

                                       Kalb

   5. Schweine, zum Schlachten

      bestimmt ................   2,18 € je Stück geschlachtetes

                                       Schwein

   6. Lämmer, Schafe, zum

      Schlachten bestimmt .....   2,18 € je Stück geschlachtetes

                                       Lamm, Schaf

   7. Schlachtgeflügel ........   2,18 € je 100 kg Lebendgewicht

   8. Legehennen ..............   6,54 € je 100 Stück Legehennen

   9. Gemüse, im Glashaus

      gezogen ................. 726,73 € je ha

  10. Gemüse, im Folienhaus

      gezogen ................. 508,71 € je ha

  11. Frischmarktgemüse

      intensiv (mit mindestens

      zwei Ernten pro Jahr und

      Fläche) .................  94,47 € je ha

  12. Frischmarktgemüse

      extensiv (eine Ernte pro

      Jahr und Fläche) ........  47,24 € je ha

  13. Einlegegurken ...........  36,34 € je ha

  14. sonstiges

      Verarbeitungsgemüse .....  14,53 € je ha

  15. Intensivobstbau .........  72,67 € je ha

  16. Kartoffeln ..............  29,07 € je ha

  17. Gartenbauerzeugnisse ....   2,18 € je zehn Flächeneinheiten

  1. Absatz 3,Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40022997

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21d/NOR40022997

Navigation im Suchergebnis