Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21j

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21j

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Finanzierung

Paragraph 21 j,
  1. Absatz eins,Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.
  2. Absatz 2,Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in Paragraph 21 a, genannten Zwecke zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der Österreich Wein Marketing GmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreich Wein Marketing GmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Absatz 2,

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40153601

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21j/NOR40153601

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