Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

AMA-Gesetz 1992 § 21i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21i

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragserhebung

Paragraph 21 i,
  1. Absatz eins,Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  3. Absatz 3,Die AMA hat bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40153600

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21i/NOR40153600

Navigation im Suchergebnis