Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

AMA-Gesetz 1992 § 21c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21c

Inkrafttretensdatum

18.08.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragsgegenstand

Paragraph 21 c, (1) Bei

  1. Ziffer eins
    Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
  2. Ziffer 2
    Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
  3. Ziffer 3
    Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
  4. Ziffer 4
    Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
  5. Ziffer 5
    Erzeugung von Gemüse und Obst,
  6. Ziffer 6
    Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
  7. Ziffer 7
    Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
  8. Ziffer 8
    Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
  9. Ziffer 9
    erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter, soweit diese außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden,
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
  1. Absatz 2,Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

Schlagworte

Stärkeerzeugung

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12092170

Alte Dokumentnummer

N5199961484L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21c/NOR12092170

Navigation im Suchergebnis