Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AMA-Gesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21c
Inkrafttretensdatum
18.08.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beitragsgegenstand
§ 21c. (1) BeiParagraph 21 c, (1) Bei
Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,
Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
Erzeugung von Gemüse und Obst,
Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),
Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,
Bewirtschaftung von Weingartenflächen,
erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter, soweit diese außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden,
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
(2)Absatz 2,Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Schlagworte
Stärkeerzeugung
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR12092170
Alte Dokumentnummer
N5199961484L