(3)Absatz 3,Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.