Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 62

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Beachte

[CELEX-Nr.: 32021L1187]

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz einsWenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
  2. Absatz 2Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
  3. Absatz 3Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.
  4. Absatz 4Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Schlagworte

Schreibfehler

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063053

Alte Dokumentnummer

N4199114014J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P62/NOR12063053

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