Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 43

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
  2. Absatz 2Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.
  3. Absatz 3Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer/von der Schriftführerin durch ihre Unterschriften zu beurkunden; wurde das Erkenntnis elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Senates und des Schriftführers/der Schriftführerin sowie der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) des Erkenntnisses treten. Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (Paragraph 19,) getroffen.
  4. Absatz 3 aDie schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe des Namens des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.
  5. Absatz 4Hat eine Verhandlung stattgefunden, so hat in der Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
  6. Absatz 5Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben bzw. wenn sie sich an einer unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführten Verhandlung nicht mehr beteiligen oder wenn die Beratung vertagt werden muss. In diesen Fällen wird das Erkenntnis den Parteien nur in schriftlicher Ausfertigung zugestellt.
  7. Absatz 6Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch den Parteien zuzustellen, denen es verkündet wurde.
  8. Absatz 7Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
  9. Absatz 8Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind personenbezogene Daten im Erkenntnis nur so weit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit des Erkenntnisses zu beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, der Berichter zu beschließen.
  10. Absatz 9Die Absatz 2 bis 8 sind auf Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Schreibfehler, Privatleben, Wortübertragung

Im RIS seit

07.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40228875

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P43/NOR40228875

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