(2)Absatz 2,Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 6 und 7 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.