Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21d

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragshöhe

Paragraph 21 d, (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Absatz 2, jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

  1. Absatz eins a,Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Absatz 2, Ziffer 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Absatz eins, durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.

  (2) Der Höchstbeitrag beträgt        Schilling je Bezugseinheit

   1. Milch ................     75 S je t übernommene Milch

   2. Getreide .............     45 S je t Handelsvermahlung

   3. Rinder, zum Schlachten

      bestimmt .............    150 S je Stück geschlachtetem Rind

   4. Kälber, zum Schlachten

      bestimmt .............     30 S je Stück geschlachtetem Kalb

   5. Schweine, zum

      Schlachten bestimmt ..     30 S je Stück geschlachtetem Schwein

   6. Lämmer, Schafe, zum

      Schlachten bestimmt ..     30 S je Stück geschlachtetem Lamm,

                                      Schaf

   7. Schlachtgeflügel .....     30 S je 100 kg Lebendgewicht

   8. Legehennen ...........      0,90 S je Legehenne

   9. Gemüse, im Glashaus

      gezogen .............. 10 000 S je Hektar

  10. Gemüse, im Folienhaus

      gezogen ..............  7 000 S je Hektar

  11. Frischmarktgemüse

      intensiv (mit

      mindestens zwei Ernten

      pro Jahr und Fläche) .  1 300 S je Hektar

  12. Frischmarktgemüse

      extensiv (eine Ernte

      pro Jahr und Fläche) .    650 S je Hektar

  13. Einlegegurken ........    500 S je Hektar

  14. sonstiges

      Verarbeitungsgemüse ..    200 S je Hektar

  15. Intensivobstanbau ....  1 000 S je Hektar

  16. Kartoffeln ...........    400 S je Hektar

  17. Gartenbauerzeugnisse .      3 S je Flächeneinheit

  (3) Der Beitrag beträgt für

Wein .......................    750 S je Hektar Weingartenfläche

                                      sowie

                                  0,15 S je Liter Wein.

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12087834

Alte Dokumentnummer

N5199657069J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21d/NOR12087834

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