Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21i

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragserhebung

Paragraph 21 i,
  1. Absatz eins,Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.
  3. Absatz 3,Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
  4. Absatz 4,Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40023000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21i/NOR40023000

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