Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

AMA-Gesetz 1992 § 21i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21i

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragserhebung

Paragraph 21 i, (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.

  1. Absatz 2,Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
  2. Absatz 3,Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
  3. Absatz 4,Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des Paragraph 1438, ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit diese Förderungen nicht durch Gemeinschaftsmittel finanziert werden.

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12087838

Alte Dokumentnummer

N5199657073J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21i/NOR12087838

Navigation im Suchergebnis