Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21d

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beitragshöhe

Paragraph 21 d, (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Absatz 2, jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

  1. Absatz eins a,Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11 aus 2006,, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Absatz eins, weiter in Geltung.

  (2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für

  1.  Milch .........................  5,50 € je t übernommene Milch

  2.  Getreide ......................  3,50 € je t Handelsvermahlung

  3.  Rinder, zum Schlachten bestimmt  11,00 € je Stück

                                       geschlachtetes Rind

  4.  Kälber, zum Schlachten bestimmt  2,50 € je Stück

                                       geschlachtetes Kalb

  5.  Schweine, zum Schlachten

      bestimmt ......................  2,50 € je Stück

                                       geschlachtetes Schwein

  6.  Lämmer, Schafe, zum Schlachten

      bestimmt ......................  2,50 € je Stück

                                       geschlachtetes Lamm, Schaf

  7.  Schlachtgeflügel ..............  2,50 € je 100 kg

                                       Lebendgewicht

  8.  Legehennen ....................  7,00 € je 100 Stück

                                       Legehennen

  9.  Gemüse, im Glashaus gezogen ...  727,00 € je ha

10. Gemüse, im Folienhaus gezogen .   509,00 € je ha

11. Frischmarktgemüse intensiv (mit

     mindestens zwei Ernten pro Jahr

     und Fläche) ...................   94,50 € je ha

12. Frischmarktgemüse extensiv

     (eine Ernte pro Jahr und

     Fläche) .......................   47,50 € je ha

13. Einlegegurken .................   36,50 € je ha

14. sonstiges Verarbeitungsgemüse .   15,00 € je ha

15. Intensivobstbau ...............   73,00 € je ha

16. Kartoffeln ....................   29,50 € je ha

17. Gartenbauerzeugnisse ..........    2,50 € je zehn

                                       Flächeneinheiten.

  1. Absatz 3,Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.
  2. Absatz 4,Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40089460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21d/NOR40089460

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