Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 21a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt

Beitragszweck

Paragraph 21 a,
  1. Absatz eins,Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
    1. Ziffer eins
      zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
    2. Ziffer 2
      zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
    3. Ziffer 3
      zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
    4. Ziffer 4
      zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
    5. Ziffer 5
      zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Absatz eins, wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat
    1. Ziffer eins
      im Falle von Richtlinien, die ein Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft bei der Europäischen Kommission, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, erfordern, nach Abschluss des Notifikationsverfahrens bei der Europäischen Kommission und
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen ab Einlangen der Richtlinien
    kein schriftlicher Widerspruch durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erfolgt.

Schlagworte

Inland, Qualitätssicherung

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244447

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P21a/NOR40244447

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