Folgende Vorgänge und Entscheidungen stehen - wie der Generalprokurator (§ 33 Abs 2 StPO) zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Folgende Vorgänge und Entscheidungen stehen - wie der Generalprokurator (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Das Bezirksgericht Salzburg hat es im Verfahren AZ 29 U 446/05g unterlassen, die vom Probezeitverlängerungsbeschluss betroffene Gerichtsabteilung 27 unverzüglich zu verständigen und nach Eintritt der Rechtskraft eine entsprechende Mitteilung an die Bundespolizeidirektion Wien zu richten.
Diese Vorgangsweise widerspricht dem klaren Gesetzesauftrag des § 494a Abs 7 StPO, wonach eine derartige Verständigung unverzüglich, dh sogleich nach der Entscheidung ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft, vorzunehmen ist (Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 12; Fabrizy, StPO9 § 494a Rz 9; RIS-Justiz RS010932).Diese Vorgangsweise widerspricht dem klaren Gesetzesauftrag des Paragraph 494 a, Absatz 7, StPO, wonach eine derartige Verständigung unverzüglich, dh sogleich nach der Entscheidung ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft, vorzunehmen ist (Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 12; Fabrizy, StPO9 Paragraph 494 a, Rz 9; RIS-Justiz RS010932).
Darüber hinaus hätte die rechtskräftige Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit gemäß §§ 2 Abs 1 Z 4 lit d, 4 Abs 1 StRegG der Bundespolizeidirektion Wien (§ 1 Abs 2 StRegG) mitgeteilt werden müssen.Darüber hinaus hätte die rechtskräftige Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d,, 4 Absatz eins, StRegG der Bundespolizeidirektion Wien (Paragraph eins, Absatz 2, StRegG) mitgeteilt werden müssen.
2. Zum Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19. April 2006, GZ 29 U 166/06g-6:
a) Vor Fassung dieses Beschlusses wäre - was das Bezirksgericht unterließ - gemäß § 494a Abs 3 StPO in die Vorakten 27 U 211/05h des Bezirksgerichtes Salzburg (zumindest aber in eine Abschrift des Urteiles ON 8 dieser Akten) Einsicht zu nehmen gewesen.a) Vor Fassung dieses Beschlusses wäre - was das Bezirksgericht unterließ - gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO in die Vorakten 27 U 211/05h des Bezirksgerichtes Salzburg (zumindest aber in eine Abschrift des Urteiles ON 8 dieser Akten) Einsicht zu nehmen gewesen.
b) Im Falle des Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern (§ 53 Abs 3 StGB). Wird (wie hier) mehrmals vom Widerruf abgesehen, so kann zwar die Probezeit mehrmals verlängert werden, jedoch nur bis zum zulässigen Höchstmaß von fünf Jahren (Jerabek in WK² § 53 [2006] Rz 12).b) Im Falle des Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern (Paragraph 53, Absatz 3, StGB). Wird (wie hier) mehrmals vom Widerruf abgesehen, so kann zwar die Probezeit mehrmals verlängert werden, jedoch nur bis zum zulässigen Höchstmaß von fünf Jahren (Jerabek in WK² Paragraph 53, [2006] Rz 12).
Obwohl gegenständlich die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bereits im Verfahren AZ 29 U 446/05g erfolgt war und somit über diesen Entscheidungsgegenstand bei aufrechtem Bestand dieses Beschlusses nicht neuerlich abgesprochen werden durfte (sinngemäß SSt 56/18; EvBl 1989/64, 219; RIS-Justiz RS0101911), verlängerte das Bezirksgericht Salzburg unter Verletzung des § 53 Abs 3 StGB die im Verfahren AZ 27 U 211/05h desselben Gerichtes festgesetzte Probezeit (neuerlich) auf fünf Jahre.Obwohl gegenständlich die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bereits im Verfahren AZ 29 U 446/05g erfolgt war und somit über diesen Entscheidungsgegenstand bei aufrechtem Bestand dieses Beschlusses nicht neuerlich abgesprochen werden durfte (sinngemäß SSt 56/18; EvBl 1989/64, 219; RIS-Justiz RS0101911), verlängerte das Bezirksgericht Salzburg unter Verletzung des Paragraph 53, Absatz 3, StGB die im Verfahren AZ 27 U 211/05h desselben Gerichtes festgesetzte Probezeit (neuerlich) auf fünf Jahre.
Der Oberste Gerichtshof sah sich im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit veranlasst, diesen Beschluss, soweit er die Probezeitverlängerung betrifft, zu beseitigen (RIS-Justiz RS0100454; 11 Os 85/98; 13 Os 75/00).
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass zufolge Verschiedenheit des Entscheidungsgegenstandes ein Beschluss nach § 53 Abs 1 StGB - weil von der erwähnten Sperrwirkung nicht umfasst - möglich gewesen wäre. Das rechtsrichtige Unterlassen der „Doppelentscheidung" wiederum begründete für den Fall der späteren Beseitigung des ersten Beschlusses nicht die Präklusion des § 494b StPO (Jerabek in WK² [2006] § 53 Rz 26).Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass zufolge Verschiedenheit des Entscheidungsgegenstandes ein Beschluss nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB - weil von der erwähnten Sperrwirkung nicht umfasst - möglich gewesen wäre. Das rechtsrichtige Unterlassen der „Doppelentscheidung" wiederum begründete für den Fall der späteren Beseitigung des ersten Beschlusses nicht die Präklusion des Paragraph 494 b, StPO (Jerabek in WK² [2006] Paragraph 53, Rz 26).
3. Zum Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. Dezember 2006, GZ 29 U 622/06s-6, soweit es gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. Oktober 2006, GZ 41 Hv 22/06a-94, Bedacht nimmt:3. Zum Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. Dezember 2006, GZ 29 U 622/06s-6, soweit es gemäß Paragraph 31, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. Oktober 2006, GZ 41 Hv 22/06a-94, Bedacht nimmt:
Das zuletzt genannte Urteil wurde zwar zeitlich nach der in 29 U 622/06s des Bezirksgerichtes Salzburg gegenständlichen Straftat (Tatzeit 19. Oktober 2006) gefällt, die somit gleichzeitig hätte abgeurteilt werden können (§ 56 StPO), es nahm aber seinerseits (zu Recht) auf das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19. April 2006 Bedacht, das tatzeitmäßig mit dem Urteil vom 20. Dezember 2006 nicht iSd § 31 StGB verknüpft ist. Die Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB hat zwar auch in Ansehung mehrerer Vor-Urteile zu erfolgen, doch ist dafür vorausgesetzt, dass die zuletzt abgeurteilte Tat vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Urteile verübt worden ist. Nimmt ein Vor-Urteil - wie hier - seinerseits auf ein (noch) früheres Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht, so kommt daher eine Bedachtnahme auf dieses Vor-Urteil nur dann in Betracht, wenn die nunmehr abgeurteilte Tat nach der Zeit ihrer Begehung auch schon im ersten Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Wurde aber - wie im vorliegenden Fall- die Tat (19. Oktober 2006) zwar vor dem letzten Vor-Urteil (24. Oktober 2006), aber nach dem ersten Vor-Urteil (19. April 2006) verübt, so ist § 31 StGB im letztergangenen Urteil nicht anwendbar (Ratz in WK² § 31 Rz 5; Fabrizy, StGB9 § 31 Rz 10a; 14 Os 22/95, EvBl 1995/99; RIS-Justiz RS0090606, jüngst 15 Os 89/06m). Gerade auf das inhaltliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) aber stellt § 4 Abs 5 TilgG ab, wonach solche Verurteilungen tilgungsrechtlich nicht gesondert zählen (Ratz in WK² § 31 Rz 16; vgl auch 14 Os 32/02, RZ 2002/40; anderer Ansatz 14 Os 49, 50/03).Das zuletzt genannte Urteil wurde zwar zeitlich nach der in 29 U 622/06s des Bezirksgerichtes Salzburg gegenständlichen Straftat (Tatzeit 19. Oktober 2006) gefällt, die somit gleichzeitig hätte abgeurteilt werden können (Paragraph 56, StPO), es nahm aber seinerseits (zu Recht) auf das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19. April 2006 Bedacht, das tatzeitmäßig mit dem Urteil vom 20. Dezember 2006 nicht iSd Paragraph 31, StGB verknüpft ist. Die Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB hat zwar auch in Ansehung mehrerer Vor-Urteile zu erfolgen, doch ist dafür vorausgesetzt, dass die zuletzt abgeurteilte Tat vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Urteile verübt worden ist. Nimmt ein Vor-Urteil - wie hier - seinerseits auf ein (noch) früheres Urteil gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht, so kommt daher eine Bedachtnahme auf dieses Vor-Urteil nur dann in Betracht, wenn die nunmehr abgeurteilte Tat nach der Zeit ihrer Begehung auch schon im ersten Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Wurde aber - wie im vorliegenden Fall- die Tat (19. Oktober 2006) zwar vor dem letzten Vor-Urteil (24. Oktober 2006), aber nach dem ersten Vor-Urteil (19. April 2006) verübt, so ist Paragraph 31, StGB im letztergangenen Urteil nicht anwendbar (Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 5; Fabrizy, StGB9 Paragraph 31, Rz 10a; 14 Os 22/95, EvBl 1995/99; RIS-Justiz RS0090606, jüngst 15 Os 89/06m). Gerade auf das inhaltliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des Paragraph 31, StGB (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) aber stellt Paragraph 4, Absatz 5, TilgG ab, wonach solche Verurteilungen tilgungsrechtlich nicht gesondert zählen (Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 16; vergleiche auch 14 Os 32/02, RZ 2002/40; anderer Ansatz 14 Os 49, 50/03).
Von der Tatsache, dass die Verurteilung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. Dezember 2006 und jene des Landesgerichtes Salzburg vom 24. Oktober 2005 nicht in dem von § 4 Abs 5 TilgG angesprochenen Verhältnis stehen, wird daher das Bezirksgericht Salzburg (29 U 622/06s) die Bundespolizeidirektion Wien (§ 1 Abs 2 StRegG) nach § 5 Abs 1 StRegG unter Anschluss dieser Entscheidung zu verständigen haben (vgl Ratz in WK² § 31a Rz 11; neuerlich 14 Os 32/02). Da § 31 StGB den Angeklagten nur davor bewahren will, der Vorteile gemeinsamer Aburteilung durch den Zufall getrennter Verfahrensführung verlustig zu gehen, er somit durch die Verhängung einer Sanktion als Zusatzstrafe nicht benachteiligt werden soll (Ratz in WK² § 31 Rz 1), kommt eine Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO hier nicht in Betracht.Von der Tatsache, dass die Verurteilung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. Dezember 2006 und jene des Landesgerichtes Salzburg vom 24. Oktober 2005 nicht in dem von Paragraph 4, Absatz 5, TilgG angesprochenen Verhältnis stehen, wird daher das Bezirksgericht Salzburg (29 U 622/06s) die Bundespolizeidirektion Wien (Paragraph eins, Absatz 2, StRegG) nach Paragraph 5, Absatz eins, StRegG unter Anschluss dieser Entscheidung zu verständigen haben vergleiche Ratz in WK² Paragraph 31 a, Rz 11; neuerlich 14 Os 32/02). Da Paragraph 31, StGB den Angeklagten nur davor bewahren will, der Vorteile gemeinsamer Aburteilung durch den Zufall getrennter Verfahrensführung verlustig zu gehen, er somit durch die Verhängung einer Sanktion als Zusatzstrafe nicht benachteiligt werden soll (Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 1), kommt eine Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO hier nicht in Betracht.
4. Auch der im Verfahren des Bezirksgerichtes Salzburg zu AZ 29 U 622/06s gemäß § 494a StPO gemeinsam mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. Dezember 2006 verkündete Beschluss steht - auf der Grundlage der vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen des § 31 StGB - zum Teil mit dem Gesetz nicht im Einklang:4. Auch der im Verfahren des Bezirksgerichtes Salzburg zu AZ 29 U 622/06s gemäß Paragraph 494 a, StPO gemeinsam mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. Dezember 2006 verkündete Beschluss steht - auf der Grundlage der vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen des Paragraph 31, StGB - zum Teil mit dem Gesetz nicht im Einklang:
a) Weil § 494a Abs 1 StPO ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung abstellt, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, § 31 StGB aber nur für Taten in Betracht kommt, welche (wie auch hier) vor der früheren Verurteilung begangen wurden, kommt eine Zuständigkeit des zuletzt erkennenden Gerichts für die Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB bei der interpretativ unumgänglichen Beachtung der Wortlautgrenze des § 494a Abs 1 StPO nicht in Betracht (Jerabek in WK² § 55 [2006] Rz 5;a) Weil Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung abstellt, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, Paragraph 31, StGB aber nur für Taten in Betracht kommt, welche (wie auch hier) vor der früheren Verurteilung begangen wurden, kommt eine Zuständigkeit des zuletzt erkennenden Gerichts für die Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB bei der interpretativ unumgänglichen Beachtung der Wortlautgrenze des Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO nicht in Betracht (Jerabek in WK² Paragraph 55, [2006] Rz 5;
RIS-Justiz RS0111521, insbesondere 14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476;
zuletzt 14 Os 106/06d, 107/06a und 14 Os 68/07t; anders [nur] noch EvBl 1990/166). Gemäß § 495 Abs 2 StPO obliegt - nach nunmehr gefestigter Judikatur - die Beschlussfassung über einen Widerruf bei einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält. Es hätte demzufolge - ausgehend von der Anwendbarkeit des § 31 StGB - nur das Landesgericht Salzburg im Verfahren AZ 41 Hv 22/06a über einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht entscheiden dürfen.zuletzt 14 Os 106/06d, 107/06a und 14 Os 68/07t; anders [nur] noch EvBl 1990/166). Gemäß Paragraph 495, Absatz 2, StPO obliegt - nach nunmehr gefestigter Judikatur - die Beschlussfassung über einen Widerruf bei einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält. Es hätte demzufolge - ausgehend von der Anwendbarkeit des Paragraph 31, StGB - nur das Landesgericht Salzburg im Verfahren AZ 41 Hv 22/06a über einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht entscheiden dürfen.
b) Die Verlängerung der Probezeit findet im Gesetz keine Deckung. Werden - wie vorliegend - mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen Erkenntnissen unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließenden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen:b) Die Verlängerung der Probezeit findet im Gesetz keine Deckung. Werden - wie vorliegend - mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen Erkenntnissen unter Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließenden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen:
andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit tritt gemäß § 55 Abs 3 StGB (ex lege) nur dann ein, wenn Probezeiten zusammentreffen, also sowohl im Vor-Urteil als auch im Nach-Urteil eine bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde; nicht jedoch, wenn - wie hier - im zeitlich späteren Urteil eine unbedingte Geldstrafe verhängt wird. Eine Verlängerung der im Verfahren AZ 41 Hv 22/06a des Landesgerichtes Salzburg bestimmten Probezeit war daher - weil gesetzlich nicht vorgesehen - unzulässig (Jerabek in WK² § 55 [2006] Rz 10; Fabrizy, StGB9 § 55 Rz 5; 15 Os 154/95, RZ 1997/3) und wurde in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof zustehenden Ermessens (§ 292 letzter Satz StPO) aufgehoben.andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit tritt gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB (ex lege) nur dann ein, wenn Probezeiten zusammentreffen, also sowohl im Vor-Urteil als auch im Nach-Urteil eine bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde; nicht jedoch, wenn - wie hier - im zeitlich späteren Urteil eine unbedingte Geldstrafe verhängt wird. Eine Verlängerung der im Verfahren AZ 41 Hv 22/06a des Landesgerichtes Salzburg bestimmten Probezeit war daher - weil gesetzlich nicht vorgesehen - unzulässig (Jerabek in WK² Paragraph 55, [2006] Rz 10; Fabrizy, StGB9 Paragraph 55, Rz 5; 15 Os 154/95, RZ 1997/3) und wurde in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof zustehenden Ermessens (Paragraph 292, letzter Satz StPO) aufgehoben.