Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 495

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 495

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 495,
  1. Absatz eins,Außer in den Fällen des Paragraph 494 a, entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat.
  2. Absatz 2,Die Beschlußfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (Paragraph 55, StGB) obliegt unter Gerichten gleicher Ordnung jenem, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und zuletzt rechtskräftig wurde; unter Gerichten verschiedener Ordnung entscheidet jenes höherer Ordnung, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und zuletzt rechtskräftig wurde.
  3. Absatz 3,Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von der Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn sich erweist, daß sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40023213

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P495/NOR40023213

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